Aktuelles

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2016 18,7%.

Der Rentensteigerungsbetrag (bezogen auf den 5/10 Beitrag) wurde ab 01.01.2016 um 0,2766 % von 43,38 € auf 43,50 € erhöht.

Ab dem 1. Januar 2016 erhalten Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag diejenigen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt, die ansonsten an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären.

Seit dem 01.01.2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft.