Rechtsanwaltsversorgungswerk
Niedersachsen

Rechtsgrundlagen

Durch das Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG) vom 14.03.1982 (Nds. GVBl. S. 65) wurde mit Wirkung zum 01.04.1982 das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte errichtet. Durch dieses Gesetz wurde erstmals für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eines Bundeslandes eine berufsständische Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung geschaffen.

Aufgrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen und der Anforderungen von Teilen der Rechtsprechung war die Überarbeitung einzelner Bestimmungen erforderlich. Deswegen wurde das Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14.03.1982 in der Folgezeit geändert, zuletzt am 16.12.2021 (Nds. GVBL. S. 891). Dabei wurden zudem Erfahrungen aus der praktischen Anwendung des Gesetzes eingearbeitet.

Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen Leistungen nach Maßgabe des RVNG und der Satzung zu gewähren.

Die Satzung wurde vom Justizminister des Landes Niedersachsen am 30.11.1983 genehmigt und ist am 30.11.1983 in Kraft getreten. Sie wurde zwischenzeitlich mehrfach geändert bzw. ergänzt. Die Satzungsänderungen sind jeweils mit Bekanntmachung in der Niedersächsischen Rechtspflege in Kraft getreten.

Aufsichtsbehörde für die Rechtsaufsicht ist das Niedersächsische Justizministerium. Die Versicherungsaufsicht wird durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung ausgeübt.

Das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV).