Mitgliedschaft

Altersrente

Jedes Mitglied hat nach fünfjähriger Mitgliedschaft und nach Zahlung von Versorgungsbeiträgen in Höhe von mindestens 60 Monaten einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente.

§ 12 der Satzung des RVN lautet wie folgt:

  1. Jedes Mitglied des Versorgungswerks hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1950 geboren wurden, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, ergibt sich die jeweilige Regelaltersgrenze wie folgt:

    Geburtsjahr

    Regelaltersgrenze

    1950

    65 Jahre plus 1 Monat

    1951

    65 Jahre plus 2 Monate

    1952

    65 Jahre plus 3 Monate

    1953

    65 Jahre plus 4 Monate

    1954

    65 Jahre plus 5 Monate

    1955

    65 Jahre plus 6 Monate

    1956

    65 Jahre plus 7 Monate

    1957

    65 Jahre plus 8 Monate

    1958

    65 Jahre plus 9 Monate

    1959

    65 Jahre plus 10 Monate

    1960

    65 Jahre plus 11 Monate

    1961

    66 Jahre

    1962

    66 Jahre plus 1 Monat

    1963

    66 Jahre plus 2 Monate

    1964

    66 Jahre plus 3 Monate

    1965

    66 Jahre plus 4 Monate

    1966

    66 Jahre plus 5 Monate

    1967

    66 Jahre plus 6 Monate

    1968

    66 Jahre plus 7 Monate

    1969

    66 Jahre plus 8 Monate

    1970

    66 Jahre plus 9 Monate

    1971

    66 Jahre plus 10 Monate

    1972

    66 Jahre plus 11 Monate

    1973

    67 Jahre

  2. Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß Absatz 1, frühestens jedoch fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze, in geminderter Höhe gewährt. Die entsprechende Minderung der Rente ergibt sich aus der Anlage 1, welche dieser Satzung angefügt ist. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 2011 begründet wird, kann die Altersrente frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt werden.
  3. Auf Antrag wird der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens um drei Jahre über die Regelaltersgrenze gemäß Absatz 1 hinaus. Die durch den Aufschub des Rentenbeginns bedingte Erhöhung der Rente ergibt sich aus der Anlage 2, welche dieser Satzung beigefügt ist. Im Falle des aufgeschobenen Rentenbezuges können von dem Mitglied nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr geleistet werden.
  4. Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist in jedem Falle eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate. Die Abschläge bei vorgezogener Altersrente gemäß Anlage 1 sowie die Zuschläge bei aufgeschobener Altersrente gemäß Anlage 2 der Satzung gelten ab Inkrafttreten der von der Vertreterversammlung am 4. September 2013 beschlossenen Satzungsänderung und nur für künftige Leistungsfälle.
  5. Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.
  6. Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.
  7. Sind nach schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden und bezog oder bezieht das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent zu der festgesetzten Altersrente, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk eingeht. Mit der Zahlung der ersten erhöhten Altersrente sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen.