Mitgliedschaft

Beiträge

Regelpflichtbeitrag

Jedes Mitglied ist verpflichtet den Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Dieser entspricht 5/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der §§ 157–160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung. Diese Vorschrift bedeutet eine ständige Angleichung des RVN-Beitrages an die Höhe des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Angleichung ist unerlässliche Voraussetzung dafür, dass angestellte Rechtsanwälte sich von ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen können, um Mitglied in dem Versorgungswerk zu werden. Dies gilt auch für freiwillige Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2024 18,6 %, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf 7.550,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der Regelpflichtbeitrag beim Versorgungswerk z. Zt. 702,15 € (7.550,00 € * 18,6 % * 5/10).

Erreicht das Bruttoeinkommen oder das Bruttoarbeitsentgelt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht, so tritt auf Antrag an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt.

Gem. § 25 Abs. 6 Satz 6 der Satzung ist jedoch wenigstens der Mindestbeitrag von z. Zt. 140,43 € im Monat zu entrichten.

Bei angestellten Mitgliedern werden die Beiträge an das Versorgungswerk (gem. § 172 a SGB VI) zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Mitglied selbst bezahlt. 5/10 des Beitragssatzes zahlt demzufolge der Arbeitgeber, weitere 5/10 bezahlt das angestellte Mitglied selbst. Dies bedeutet, dass das angestellte Mitglied und das selbständige Mitglied gleichermaßen 5/10 des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk aus eigenem Einkommen zu entrichten haben. Das angestellte Mitglied hat den Vorteil, dass weitere 5/10 von seinem Arbeitgeber an das Versorgungswerk bezahlt werden. Beitragsschuldner ist stets das Mitglied selbst.

Persönlicher Pflichtbeitrag

Um dem selbständigen Mitglied die Möglichkeit zu eröffnen, Beiträge in gleicher Höhe zu entrichten wie seine angestellten Kollegen, kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintritt in das Versorgungswerk der Regelpflichtbeitrag auf 6/7/8/9/10-Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages verändert werden.

Diese Abänderungsmöglichkeit ist beschränkt auf eine 5-Jahres-Frist, beginnend mit dem Eintritt in das Versorgungswerk. Die Erklärung erfolgt schriftlich und entfaltet Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat.

Der bei Ablauf der 5-Jahres-Frist zuletzt erklärte Beitragssatz gilt auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag. Eine Abänderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig.

Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, zahlen einen persönlichen Pflichtbeitrag in der Höhe, wie er sich aus §§ 157–160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Das angestellte Mitglied hat keine Gestaltungsmöglichkeiten. Es zahlt gemeinsam mit den Beiträgen seines Arbeitgebers volle 10/10-Beiträge als persönlichen Pflichtbeitrag.

Beitrag bei freiwilliger Mitgliedschaft

Bleibt ein Mitglied (als Rechtsanwalt) freiwillig Mitglied im Versorgungswerk, so ist es zur Beitragszahlung und -gestaltung in der Höhe verpflichtet bzw. berechtigt, wie diese zuvor auch bestanden hat.

Mitglieder, die gem. § 10 Abs. 2 die freiwillige Mitgliedschaft erklärt haben und keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören, leisten gem. § 27 Abs. 6 einen Beitrag in Höhe von mindestens 1/10 des Höchstbeitrages gem. §§ 157 – 160 SGB VI. Stattdessen können zu Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft auch zwei bis zehn Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung (einkommensunabhängig) gewählt werden, jedoch höchstens der Beitragssatz des letzten Monats der Pflichtmitgliedschaft. Eine Änderung des Beitragssatzes ist anschließend nicht mehr zulässig.

Zusätzlicher Versorgungsbeitrag (§ 26)

Es besteht die Möglichkeit, neben den zu zahlenden Pflichtbeiträgen gemäß § 25 der Satzung zusätzliche Versorgungsbeiträge zu entrichten. Sie sind der Höhe nach begrenzt und dürfen 50 % des persönlichen Pflichtbeitrages nicht übersteigen.

Der zusätzliche Versorgungsbeitrag kann von dem Mitglied jährlich neu bestimmt werden. Die Beiträge müssen im laufenden Kalenderjahr auf einem Konto des Versorgungswerkes eingegangen sein.

Bei Zahlung des besonderen Versorgungsbeitrags gem. § 27 der Satzung können keine zusätzlichen Versorgungsbeiträge entrichtet werden.

Besonderer Versorgungsbeitrag (§ 27)

Zur Entrichtung des besonderen Versorgungsbeitrages sind diejenigen Mitglieder verpflichtet:

  • die eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Niedersachsen erwirkt hatten, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht oder
  • die Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund)  bleiben oder
  • die Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben.

 

 

Für diese Mitglieder tritt eine zusätzliche Beitragslast ein. Zum einen sind Beiträge an die Versorgungseinrichtung zu entrichten, bei der sie Mitglied bleiben. Zum anderen ist der besondere Versorgungsbeitrag an das Versorgungswerk zu bezahlen, allerdings nur in Höhe von 2/10 (vgl. Tabelle unten) des Höchstbeitrages gem. §§ 157–160 SGB VI. Diese zusätzliche finanzielle Belastung ist gewollt; sie ist höchstrichterlich abgesichert (BVerwG 5 B 65/81). Unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 27 Abs. 2 der Satzung) kann der Zusatzbeitrag jedoch ermäßigt werden.

 

BBG 2024 Beitragssatz DRV
7.550,00 € 18,6 %

 

Beitragssatz Betrag in € Prozent Quotient
1/10 140,43 1,86 % 0,2000
2/10 280,86 3,72 % 0,4000
3/10 421,29 5,58 % 0,6000
4/10 561,72 7,44 % 0,8000
5/10 702,15 9,30 % 1,0000
6/10 842,58 11,16 % 1,2000
7/10 983,01 13,02 % 1,4000
8/10 1.123,44 14,88 % 1,6000
9/10 1.263,87 16,74 % 1,8000
10/10 1.404,30 18,60 % 2,0000