Mitgliedschaft
Beiträge
Regelpflichtbeitrag
Jedes Mitglied ist verpflichtet den Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Dieser entspricht 5/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der §§ 157–160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung. Diese Vorschrift bedeutet eine ständige Angleichung des RVN-Beitrages an die Höhe des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese Angleichung ist unerlässliche Voraussetzung dafür, dass angestellte Rechtsanwälte sich von ihrer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen können, um Mitglied in dem Versorgungswerk zu werden. Dies gilt auch für freiwillige Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2023 18,6 %, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf 7.300,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der Regelpflichtbeitrag beim Versorgungswerk z. Zt. 678,90 € (7.300,00 € * 18,6 % * 5/10).
Erreicht das Bruttoeinkommen oder das Bruttoarbeitsentgelt die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht, so tritt auf Antrag an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt.
Gem. § 25 Abs. 6 Satz 6 der Satzung ist jedoch wenigstens der Mindestbeitrag von z. Zt. 135,78 € im Monat zu entrichten.
Bei angestellten Mitgliedern werden die Beiträge an das Versorgungswerk (gem. § 172 a SGB VI) zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Mitglied selbst bezahlt. 5/10 des Beitragssatzes zahlt demzufolge der Arbeitgeber, weitere 5/10 bezahlt das angestellte Mitglied selbst. Dies bedeutet, dass das angestellte Mitglied und das selbständige Mitglied gleichermaßen 5/10 des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk aus eigenem Einkommen zu entrichten haben. Das angestellte Mitglied hat den Vorteil, dass weitere 5/10 von seinem Arbeitgeber an das Versorgungswerk bezahlt werden. Beitragsschuldner ist stets das Mitglied selbst.