Mitgliedschaft

Hinterbliebenenrente

Hinterbliebenenrenten sind die Witwen‑, die Witwer‑, die Vollwaisen‑ und Halbwaisenrente (§ 17 Abs. 1).

Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hatte bzw. Alters‑ oder Berufsunfähigkeitsrente bezog (§ 17 Abs. 2).

Witwenrente/ Witwerrente

Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente, der Witwer eine Witwerrente (§ 18 Abs. 1 Satz 1).

Die Höhe der Rente beträgt 60 % der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte (§ 20 Abs. 1).

Wurde die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes geschlossen und bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Rentenanspruch (§ 18 Abs. 1 Satz 2).

Halbwaisen- und Vollwaisenrente

Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird in diesen Fällen solange gewährt, wie dieser Zustand andauert (§ 19 Abs. 1).

Das Versorgungswerk bietet den Waisen seiner Mitglieder eine sehr weitgehende Absicherung. Über das 27. Lebensjahr hinaus wird in den Fällen der Behinderung die Waisenrente auch dann gewährt, wenn keine anderen Leistungsträger vorhanden sind (§ 19 Abs. 1).

Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Rente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt. Dies gilt höchstens für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist (§ 19 Abs. 1, 2. Teil). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Waisen den Bezug von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für die Dauer des Pflichtwehrdienstes und den gleichgestellten Diensten zu ermöglichen, ohne gleichzeitig den Bezug der Waisenrente von dem Versorgungswerk einzuschränken.

Bezugsberechtigt für Waisen- bzw. Halbwaisen sind:

Eheliche und nichteheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder und adoptierte Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes oder vor Eintritt des Versicherungsfalles erfolgte (§ 19 Abs. 2).

Die Höhe der Vollwaisenrente beläuft sich auf 30 % der Rente, die das verstorbene Mitglied bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte (§ 20 Abs. 2).

Bei Halbwaisen beläuft sich die Höhe der Rente auf 20 % (§ 20 Abs. 2). Waisenrente wird nicht nur beim Tode des Mitgliedes gewährt, sondern auch, wenn es für tot erklärt worden ist (§ 20 Abs. 3).