Rechtsanwaltsversorgungswerk
Niedersachsen

Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen

 Stand: 17.01.2022

§ 1 Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben

  1. 1Das Versorgungswerk ist nach § 1 des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen vom 14.03.1982 (Nds. GVBl. S. 65) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert zu verwalten. 3Es hat seinen Sitz in Celle.
  2. Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren.

§ 2 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen durch Veröffentlichung in der Niedersächsischen Rechtspflege.

§ 3 Auskunftspflicht

1Die Mitglieder und Leistungsbezieher sind verpflichtet, dem Versorgungswerk die nach dieser Satzung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. 2Das Versorgungswerk kann Leistungen zurückhalten, solange vorstehende Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt werden.

§ 4 Organe

Organe des Versorgungswerks sind:

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 5 Vertreterversammlung

  1. 1Die Vertreterversammlung besteht aus 30 dem Versorgungswerk angehörenden Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Versorgungswerkes wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und die erforderliche Anzahl von Ersatzpersonen durch Briefwahl auf fünf Jahre. 3Das Nähere bestimmt die zu erlassende Wahlordnung. 4Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zur Wahl neuer Vertreter weiter. 5Die Vertreter sind unabhängig. 6Ein Vertreter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden auf sein Mandat verzichten.
  2. Die Vertreterversammlung wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
  3. Die Vertreterversammlung beschließt über:
    1. Erlass und Änderung der Satzung,
    2. Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder,
    3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
    4. Festsetzung der Pflichtbeiträge,
    5. Bemessung der Versorgungsleistungen,
    6. Erlass und Änderung einer Wahlordnung zur Vertreterversammlung.
  4. 1Änderungen der Satzung, Erlass und Änderung der Wahlordnung sowie die Wahl und Abberufung des gesamten Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder der Vertreterversammlung. 2Sollten für die Wahl des gesamten Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder mehrere Wahlgänge erforderlich sein, reicht vom 3. Wahlgang an die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung. 3Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Ämter nicht übersteigt und nicht mindestens drei Mitglieder der Vertreterversammlung einer Blockwahl widersprechen. 4Im Übrigen werden Beschlüsse der Vertreterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vertreter gefasst.
  5. Beschlüsse der Vertreterversammlung gemäß Absatz 3 Nrn. 1, 4, 5 und 6 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  6. 1Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 2Der Vorstand oder sechs Mitglieder der Vertreterversammlung können unter Mitteilung der Tagesordnung jederzeit die Einberufung der Vertreterversammlung verlangen. 3Die Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch einfachen Brief gegen Empfangsbekenntnis mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung nebst Vorlagen. 4Zwischen der Absendung des Briefs und dem Tag der Vertreterversammlung müssen vier Wochen liegen.
  7. Scheidet ein Vertreter während seiner Amtszeit aus der Vertreterversammlung aus, tritt an seine Stelle für die Dauer seiner Amtszeit die Ersatzperson, die in dem Wahlbezirk des ausscheidenden Vertreters die höchste Stimmzahl auf sich vereinigt hat.

§ 6 Vorstand

  1. 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen. 2Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die vom Vorstand gewählt werden, müssen dem Versorgungswerk angehören.
  2. 1Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre gewählt. 2Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. 3Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung sachkundige Personen nach Bedarf hinzuziehen. 4Er bestellt eine Geschäftsführung.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerkes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung.
  4. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger für die restliche Dauer der Amtszeit des Vorstandes.
  6. Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen ausführlichen Geschäftsbericht mit Vermögensnachweis sowie Einnahme- und Ausgabenrechnung der Vertreterversammlung zur Prüfung vorzulegen.
  7. 1Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. 2Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Vertreterversammlung geregelt.
  8. 1Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme durch den neu zu bestellenden Vorstand weiter. 2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. 3Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder. 4Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder durch Telefon- beziehungsweise Videokonferenz, auch in hybrider Form, getroffen werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 7 Mitgliedschaft

1Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören oder beim Eintritt des Versorgungsfalles angehört haben. 2Ausgenommen sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt der Begründung einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk

  1. a) die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente gem. § 12 Abs. 4 S. 1 nicht erfüllen können oder
  2. b) die Regelaltersgrenze gem. § 12 Abs. 1 bereits erreicht haben.

§ 8 Befreiung von der Mitgliedschaft

  1. Auf Antrag werden von der Mitgliedschaft ganz nach Nummern 1 und 5 bzw. teilweise nach Nummern 2 bis 4 befreit
    1. Mitglieder, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe geworden sind und ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten,
    2. Mitglieder, die aufgrund eines Anstellungsvertrages Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben,
    3. Mitglieder, die eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs-  oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Niedersachsen erwirkt hatten, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht,
    4. Mitglieder, die Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte ausschließlich im Angestelltenverhältnis sind und die keinen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.
    5. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die vor dem 31. Dezember 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen geworden sind und bei Begründung der Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr vollendet hatten.
  2. 1Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich und innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden. 2Die Befreiung wirkt von dem Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen gegeben sind.
  3. Über die Befreiung von der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  4. Mitglieder, die von der Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 teilbefreit worden sind, zahlen den besonderen Versorgungsbeitrag gemäß § 27 als ermäßigten Pflichtbeitrag im Sinne des § 6 Abs. 5 des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen.

§ 9 Verzicht auf Befreiung von der Mitgliedschaft

1Wer nach § 8 von der Mitgliedschaft befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. 2Diese Verzichtserklärung kann nur angenommen werden, wenn eine vom Vorstand geforderte ärztliche Untersuchung auf eigene Kosten durchgeführt worden ist und der Antragsteller das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 3Über die Wirksamkeit der Verzichtserklärung entscheidet der Vorstand aufgrund des Untersuchungsergebnisses.

§ 10 Ausscheiden aus dem Versorgungswerk

  1. Ein Mitglied scheidet aus dem Versorgungswerk aus, sobald es einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen nicht mehr angehört.
  2. 1Wer aus dem Versorgungswerk ausscheidet, ohne dass die Beiträge erstattet oder übertragen worden sind, kann die Mitgliedschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten. 2Die freiwillige Mitgliedschaft kann nur erklärt werden, soweit keine Beitragsrückstände bestehen. 3In Härtefällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen. 4Eine entsprechende schriftliche Willenserklärung ist binnen sechs Monaten nach Ausscheiden gegenüber dem Versorgungswerk abzugeben. 5Freiwillige Mitglieder, die keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören, zahlen den besonderen Versorgungsbeitrag gemäß § 27 Abs. 6.
  3. Die freiwillige Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 endet:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung des freiwilligen Mitgliedes;
    2. 1durch schriftlichen Bescheid des Versorgungswerks, der nur im Falle des Zahlungsrückstandes mit mindestens drei Monatsbeiträgen zulässig ist. 2Er setzt voraus, dass das freiwillige Mitglied wegen eines Beitragsrückstands gemahnt wurde und der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung nicht nachgekommen ist. 3Die Mahnung muss auf die Rechtsfolge des Zahlungsrückstandes hinweisen.
  4. Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wird wirksam mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Erklärung nach Absatz 3 Nr. 1 oder der Bescheid nach Absatz 3 Nr. 2 zugegangen ist.

§ 11 Leistungsarten, Rechtsanspruch

  1. 1Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
    1. Altersrente,
    2. Berufsunfähigkeitsrente,
    3. Hinterbliebenenrente,
    4. Sterbegeld,
    5. Erstattung der Beiträge oder ihre Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger,
    6. Kapitalabfindung für Witwen und Witwer, deren Rentenanspruch durch Wiederheirat erlischt, sowie für Anspruchsberechtigte, deren Rentenanspruch einen durch die Satzung zu bestimmenden monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
    2Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. 3Die Auszahlung erfolgt bargeldlos.
  2. Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit werden in dem in § 16 beschriebenen Umfang gewährt.
  3. 1Mit der Entrichtung des ersten Beitrages gemäß § 31 dieser Satzung entstehen die Rechte auf Leistungen aus dem Versorgungswerk. 2Rentenbegründende und rentenerhöhende Beiträge können nicht mehr nach dem Tode des Mitgliedes oder dem Eintritt des Versorgungsfalles geleistet werden. 3§ 33 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 12 Altersrente

  1. 1Jedes Mitglied des Versorgungswerks hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. 2Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1950 geboren wurden, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. 3Für Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, ergibt sich die jeweilige Regelaltersgrenze wie folgt:

    Geburtsjahr

    Regelaltersgrenze

    1950

    65 Jahre plus 1 Monat

    1951

    65 Jahre plus 2 Monate

    1952

    65 Jahre plus 3 Monate

    1953

    65 Jahre plus 4 Monate

    1954

    65 Jahre plus 5 Monate

    1955

    65 Jahre plus 6 Monate

    1956

    65 Jahre plus 7 Monate

    1957

    65 Jahre plus 8 Monate

    1958

    65 Jahre plus 9 Monate

    1959

    65 Jahre plus 10 Monate

    1960

    65 Jahre plus 11 Monate

    1961

    66 Jahre

    1962

    66 Jahre plus 1 Monat

    1963

    66 Jahre plus 2 Monate

    1964

    66 Jahre plus 3 Monate

    1965

    66 Jahre plus 4 Monate

    1966

    66 Jahre plus 5 Monate

    1967

    66 Jahre plus 6 Monate

    1968

    66 Jahre plus 7 Monate

    1969

    66 Jahre plus 8 Monate

    1970

    66 Jahre plus 9 Monate

    1971

    66 Jahre plus 10 Monate

    1972

    66 Jahre plus 11 Monate

    1973

    67 Jahre

  2. 1Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß Absatz 1, frühestens jedoch fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze, in geminderter Höhe gewährt. 2Die entsprechende Minderung der Rente ergibt sich aus der Anlage 1, welche dieser Satzung angefügt ist. 3Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 2011 begründet wird, kann die Altersrente frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt werden.
  3. 1Auf Antrag wird der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens um drei Jahre über die Regelaltersgrenze gemäß Absatz 1 hinaus. 2Die durch den Aufschub der Rentenzahlung bedingte Erhöhung der Rente ergibt sich aus der Anlage 2, welche dieser Satzung beigefügt ist. 3Im Falle des aufgeschobenen Rentenbezuges können von dem Mitglied nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beiträge mehr geleistet werden.
  4. 1Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist in jedem Falle eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate. 2Die Abschläge bei vorgezogener Altersrente gemäß Anlage 1 sowie die Zuschläge bei aufgeschobener Altersrente gemäß Anlage 2 der Satzung gelten ab Inkrafttreten der von der Vertreterversammlung am 4. September 2013 beschlossenen Satzungsänderung und nur für künftige Leistungsfälle.
  5. Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.
  6. 1Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. 2Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.
  7. 1Sind nach schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden und bezog oder bezieht das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent zu der festgesetzten Altersrente, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk eingeht. 2Mit der Zahlung der ersten erhöhten Altersrente sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen.

§ 13 Versorgungsausgleich

  1. 1Werden Ehegatten geschieden, die beide Mitglieder des Versorgungswerkes sind, findet der interne Versorgungsausgleich durch Übertragung statt. 2Zur Durchführung des Ausgleichs werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte für jeden Ehegatten (Ehezeitanteile) ermittelt und verglichen. 3Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des während der Ehezeit erworbenen Anrechts jedes Ehegatten.
  2. 1Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht Mitglied des Versorgungswerkes, findet der interne Versorgungsausgleich statt, indem zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht auf Altersrente in Höhe des hälftigen Ehezeitanteiles begründet wird. 2Weitere Anrechte, insbesondere auf Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung, entstehen nicht. 3Als Ausgleich hierfür erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Erhöhung seines Anrechts auf Altersrente in Höhe von 9 Prozent. 4Die Erhöhung entfällt, wenn der Ausgleichsberechtigte bei Ehezeitende das 60. Lebensjahr vollendet hat. 5Der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird nicht Mitglied des Versorgungswerkes. 6Das Recht, die Versorgung durch Beitragszahlung zu erhöhen, besteht nicht. 7Das Anrecht besteht unabhängig von einer fünfjährigen Mitgliedschaft und der Zahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate. 8Das Anrecht nimmt an der Wertentwicklung der Versorgung teil.
  3. 1Mit Rechtskraft der Entscheidung wird die Übertragung oder Begründung des Anrechts zu Lasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten wirksam. 2Gleichzeitig wird das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend gekürzt.
  4. Der externe Versorgungsausgleich kann gemäß §§ 14 ff. VersAusglG durchgeführt werden.
  5. Vereinbarungen gemäß §§ 6-8 VersAusglG sind zulässig.
  6. 1Ein Mitglied kann auf Antrag das durch den Versorgungsausgleich geminderte Anrecht wieder auffüllen, sofern nicht zwischenzeitlich der Versorgungsfall eingetreten ist. 2Der Antrag ist innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu stellen. 3Über den Antrag entscheidet der Vorstand. 4Für ein monatliches Anrecht in Höhe des Rentensteigerungsbetrages ist dabei eine Zahlung in Höhe eines Jahresregelpflichtbetrages zu entrichten; dabei gelten die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zahlung.

§ 14 Berufsunfähigkeitsrente

  1. 1Jedes Mitglied, das mindestens für einen Monat seine Beiträge geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert. 2Die Berufsunfähigkeitsrente kann befristet und verbunden mit Auflagen oder nur unter Auflagen gewährt werden. 3Eine Berufsunfähigkeitsrente wird nur an Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 gewährt.
  2. 1Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen die Berufsunfähigkeitsrente unter Abweichung von den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 ganz oder teilweise, auch zeitlich beschränkt, zuerkennen. 2Hierüber entscheidet die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach freiem Ermessen.
  3. 1Der Anspruch auf Rentenzahlung beginnt mit dem Folgemonat der Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung der beruflichen Tätigkeit gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung. 2Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden.
  4. 1Über die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente beschließt der Vorstand. 2Das Mitglied hat einen Antrag schriftlich zu stellen und ein ärztliches Gutachten über den Eintritt der Berufsunfähigkeit beizufügen. 3Das Versorgungswerk kann zur Feststellung der Berufsunfähigkeit ein weiteres Gutachten eines von ihm zu bestimmenden ärztlichen Gutachters auf seine Kosten einholen.
  5. 1Ein Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Vorstandes einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. 2Die Kosten einer solchen Heilbehandlung übernimmt das Versorgungswerk, sofern eine gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht einer anderen Stelle nicht besteht. 3Behandlungen,
    1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
    2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
    3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.
    4Kommt das Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente beantragt oder erhält, der Aufforderung des Vorstandes, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, nicht nach, kann der Vorstand ohne weitere Ermittlungen die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen oder einstellen. 5Die Berufsunfähigkeitsrente darf wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem das Mitglied auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
  6. 1Die Berufsunfähigkeitsrente endet
    1. mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind,
    2. mit der Überleitung in die Altersrente (§ 12 Abs. 5),
    3. mit dem Tode des Bezugsberechtigten,
    4. wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht,
    5. wenn eine Nachuntersuchung oder sonstige Umstände sicher belegen, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht.
    2In Fällen der Nummern 1, 4 und 5 ist das Mitglied des Versorgungswerks verpflichtet, wieder Beiträge zu leisten, wenn die Mitgliedschaft zum Versorgungswerk fortbesteht.
  7. 1Das Versorgungswerk kann Nachuntersuchungen anordnen. 2Es kann den Gutachter bestimmen. 3Die Kosten der Nachuntersuchung trägt das Versorgungswerk.
  8. 1Die Berufsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil der Jahresrente darstellen, jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt. 2Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt. 3Beginnt die Berufsunfähigkeitsrente ab einem Zeitpunkt, zu welchem Altersrente gemäß § 12 Abs. 2 beantragt werden kann, entspricht die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente der Höhe dieser Altersrente.

     

§ 15 Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente

  1. Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.
  2. 1Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Wirtschaftsjahren 1983 und 1984 ist jeweils 42,12 Deutsche Mark; er wird für Rentenfälle nach 1984 jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. 2Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.
  3. Anzurechnende Versicherungsjahre sind
    1. die Jahre, in denen Beiträge geleistet wurden oder eine Mitgliedschaft bestand,
    2. die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Pflichtmitgliedschaft entstanden ist oder eine Mitgliedschaft gemäß § 10 Abs. 2 weitergeführt wird,
    3. a) für Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft bis zum 30.12.2018 begründet haben, Zusatzzeiten von
      8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres,
      7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 46., jedoch bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres,
      6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 47., jedoch bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres,
      5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 48., jedoch bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres,
      4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 49., jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
      3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 50., jedoch bis zur Vollendung des 51. Lebensjahres,
      2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 51., jedoch bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres,
      1 Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 52., jedoch bis zur Vollendung des 53. Lebensjahres,
       
      b) für Mitglieder, die erstmalig oder erneut ihre Mitgliedschaft nach dem 30.12.2018 begründet haben, Zusatzzeiten von
      8 Jahren bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres,
      7 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 38., jedoch bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres,
      6 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 39., jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres,
      5 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 40., jedoch bis zur Vollendung des 41. Lebensjahres,
      4 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 41., jedoch bis zur Vollendung des 42. Lebensjahres,
      3 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 42., jedoch bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres,
      2 Jahren bei Eintritt nach Vollendung des 43., jedoch bis zur Vollendung des 44. Lebensjahres,
      1 Jahr bei Eintritt nach Vollendung des 44., jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres,
    4. 1bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 55. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 55. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit). 2Bei angefangenen Versicherungsjahren nach den Nummern 1, 2, und 4 gilt jeder Monat als 1/12 Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht oder Mitgliedschaft, gilt dieser Monat voll als Beitragsmonat nach Nummer 1.
  4. Bei Personen, die nach den Beendigungstatbeständen des § 10 aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind und bei denen das Recht auf Weiterversicherung nicht mehr besteht, erfolgt lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach Absatz 3 Nr. 1; im Fall einer Beitragserstattung bzw. Übertragung entfällt jegliche Leistung.
  5. 1Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem Beitragspflicht oder Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem Regelpflichtbeitrag nach § 25 Abs. 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. 2Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen Beitragspflicht oder Mitgliedschaft bestand, geteilt. 3Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt.
  6. Ergibt sich ohne Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen einer Nachversicherung ein höherer durchschnittlicher Beitragsquotient, als der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient nach Absatz 5, so erhöhen sich die Versicherungszeiten nach Absatz 3 Nrn. 2 bis 4 im Verhältnis dieses höheren durchschnittlichen Beitragsquotienten zu dem nach Absatz 5 errechneten durchschnittlichen Beitragsquotienten.

§ 16 Rehabilitationsmaßnahmen

  1. Einem Mitglied des Versorgungswerkes, bei dem Berufsunfähigkeit droht oder vorhanden ist, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann.
  2. 1Die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme sind vom Antragsteller durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. 2Das Versorgungswerk kann vor und während der Rehabilitationsmaßnahme eine zusätzliche Begutachtung auf seine Kosten verlangen. 3Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen.
  3. 1Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Antragsteller nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. 2Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. 3Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.
  4. Die Entscheidung über die Kostenbeteiligung und ihre Höhe trifft der Vorstand.

§ 17 Hinterbliebenenrente

  1. Hinterbliebenenrenten sind
    1. Witwenrente,
    2. Witwerrente,
    3. Vollwaisenrente,
    4. Halbwaisenrente.
  2. 1Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hatte oder Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog. 2Dies gilt nicht, wenn erhöhte Altersrente gemäß § 12 Abs. 7 gezahlt worden ist.

§ 18 Witwen- und Witwerrente

  1. 1Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente, der Witwer eine Witwerrente. 2Wurde die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes geschlossen und bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente.
  2. 1Wurde die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen, so besteht kein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr angedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. 2Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 19 Vollwaisen- und Halbwaisenrente

  1. 1Waisenrente bzw. Halbwaisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2Über diesen Zeitraum hinaus wird die Waisenrente oder Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in einer Schul- oder ersten Berufsausbildung befindet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert, notfalls über das 27. Lebensjahr hinaus, soweit keine anderen Leistungsträger eintreten. 3Um eine erste Berufsausbildung handelt es sich auch dann, wenn diese sich aus mehreren Ausbildungsschritten zusammensetzt und diese in einem (engen) zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. 4Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisenrente bzw. Halbwaisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.
  2. Waisenrente bzw. Halbwaisenrente nach Absatz 1 erhalten
    1. eheliche Kinder,
    2. für ehelich erklärte Kinder,
    3. als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes oder vor Eintritt des Versicherungsfalles erfolgte,
    4. nichteheliche Kinder.
  3. Die Halbwaisenrente wird um 80 Prozent desjenigen Betrages gekürzt, den das Kind als Bruttoausbildungsvergütung über 17,5 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.

§ 20 Zusammensetzung und Berechnung der Hinterbliebenenrenten

  1. Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 Prozent der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte.
  2. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20 Prozent, bei Vollwaisen 30 Prozent der Rente, die das verstorbene Mitglied bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte.
  3. Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied des Versorgungswerks für tot erklärt wird.
  4. Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgenden Monat gewährt und enden mit dem Sterbemonat des Hinterbliebenen bzw. mit dem Monat des Vollendens des betreffenden Lebensjahres.
  5. 1Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher als der Betrag sein, den das Mitglied als Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente erhalten hätte. 2Ergibt die Summe der Hinterbliebenenrenten einen höheren Betrag, sind sie anteilig der Höhe nach zu kürzen.

§ 21 Sterbegeld

1Beim Tode eines Mitgliedes des Versorgungswerkes wird an den hinterbliebenen Ehegatten ein Sterbegeld gezahlt. 2Wurde dauernd der Regelpflichtbeitrag gezahlt, so beträgt das Sterbegeld 770,00 Euro; bei geringerem oder erhöhtem Beitrag verändert sich der Betrag entsprechend. 3Das Sterbegeld darf jedoch den Betrag von drei Monatsrenten bzw. drei Monatsrenten, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen.

§ 22 Erstattung und Übertragung der Beiträge

  1. 1Erlischt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur freiwilligen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen will, sind ihm auf Antrag 60 Prozent seiner bisher geleisteten bzw. nach Durchführung des Versorgungsausgleichs geänderten Versorgungsbeiträge zu erstatten, sofern die Wartezeit nach § 12 Abs. 4 noch nicht erfüllt ist. 2Die Erstattung erfolgt ohne Zinsen. 3Von der Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen. 4Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beginnend mit dem Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft im Versorgungswerk schriftlich zu stellen. 5Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag bei dem Versorgungswerk eingeht.
  2. 1Entfällt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch Fortzug aus dem Bereich der Rechtsanwaltskammern in Niedersachsen, werden auf Antrag die bisher bei dem Versorgungswerk entrichteten Versorgungsbeiträge auf die Versorgungseinrichtung des neuen Kammerbereiches übertragen. 2Das Recht der freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk in Niedersachsen gemäß § 10 Abs. 2 bleibt davon unberührt. 3Voraussetzung einer Übertragung ist, dass das Versorgungswerk in Niedersachsen mit der dortigen Versorgungseinrichtung entsprechende Verträge geschlossen hat.
  3. 1Bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die aus einem anderen Kammerbereich zuziehen, in dem sie die Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besaßen, gelten für die Berechnung der Renten die Zeit der Mitgliedschaft und die übergeleiteten Versorgungsbeiträge in ihrer bisherigen Versorgungseinrichtung nach dieser Satzung. 2Voraussetzung einer Übertragung ist, dass das Versorgungswerk in Niedersachsen mit der dortigen Versorgungseinrichtung entsprechende Verträge geschlossen hat und die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Versorgungsbeiträge wirksam auf das Versorgungswerk in Niedersachsen übergeleitet werden.
  4. 1Überleitungsverträge können vom Vorstand abgeschlossen werden. 2Sie bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Aufsichtsbehörde.

§ 23 Kapitalabfindung

  1. 1Für Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, entfällt die Witwen- oder Witwerrente. 2Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Wiederheirat stattgefunden hat.
  2. Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:
    1. bei Wiederheirat vor Vollendung des 35. Lebensjahres 60 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten,
    2. bei Wiederheirat bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 48 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten,
    3. bei Wiederheirat nach Vollendung des 45. Lebensjahres 36 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten.

§ 24 Wiederaufleben der Rente

  1. Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wieder auf, wenn der Antrag spätestens zwölf Monate nach der Auflösung oder der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist und eine Kapitalabfindung nicht beantragt worden ist.
  2. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwen- oder Witwerrente anzurechnen.

§ 25 Pflichtbeiträge

  1. 1Jedes Mitglied ist verpflichtet, an das Versorgungswerk den Regelpflichtbeitrag zu entrichten. 2Der Regelpflichtbeitrag entspricht fünf Zehntel des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der §§ 157-160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung (Regelpflichtbeitrag).
  2. 1Der Regelpflichtbeitrag kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintritt in das Versorgungswerk auf fünf, sechs, sieben, acht, neun oder zehn Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung nach Absatz 1 verändert werden (persönlicher Pflichtbeitrag). 2Die Bestimmung des Beitragssatzes für den persönlichen Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat. 3Der bei Ablauf der Fünfjahresfrist zuletzt erklärte Beitragssatz gilt auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag. 4Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig.
  3. Angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, zahlen einen persönlichen Pflichtbeitrag in der Höhe, wie er sich aus §§ 157-160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ergibt.
  4. 1Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses selbständig tätig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gemäß Absatz 1 zu entrichten. 2Die Wahlmöglichkeit des Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt.
  5. Freiwillige Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB VI) können auch vor Ablauf der Fünfjahresfrist im Sinne des Absatz 2 durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen.
  6. 1Beitragspflichtiges Einkommen ist das Bruttoeinkommen aus selbständiger anwaltlicher, notarieller und anderer juristischer Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben, jedoch ohne Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen und das Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit. 2Zu dem beitragspflichtigen Einkommen zählen insbesondere auch Einkünfte aus Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Betreuer, Dozent, Repetitor, Ergänzungs- und Verfahrenspfleger sowie Einkommen aus juristischen Veröffentlichungen. 3Des Weiteren werden Einkünfte aus Gewinnanteilen als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Gesellschaft sozietätsfähiger Berufe im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) dem Einkommen zugerechnet. 4Beitragspflichtig ist auch ein Einkommen aus einer Tätigkeit, auf die sich nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des SGB VI eine Befreiung von der Versicherungspflicht erstreckt. 5Für Mitglieder, deren Bruttoeinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht erreicht, tritt für die Bestimmung des Betrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach     §§ 159, 160 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoeinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt. 6Unabhängig von der vorstehenden Regelung hat jedes Mitglied mindestens ein Zehntel des in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Höchstbeitrages zu entrichten (Mindestbeitrag).
  7. Der Einkommensnachweis wird erbracht:
    1. durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt, vorläufig durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis, jeweils für das vorletzte Kalenderjahr.
    2. bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltbescheinigung.

§ 26 Zusätzlicher Versorgungsbeitrag

1Es können zusätzliche Versorgungsbeiträge entrichtet werden. 2Diese dürfen 50 Prozent des persönlichen Pflichtbeitrages (§ 25 Abs. 2 und 3) nicht übersteigen.

§ 27 Besonderer Versorgungsbeitrag

  1. 1Mitglieder, die gemäß § 8 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 teilbefreit sind, leisten einen besonderen Versorgungsbeitrag in Höhe von zwei Zehntel des Höchstbeitrages gemäß §§ 157 - 160 SGB VI. 2Im Übrigen gilt § 25 Abs. 5 der Satzung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch drei Zehntel oder vier Zehntel Beiträge gezahlt werden können.
  2. 1Auf Antrag wird der besondere Versorgungsbeitrag nach Absatz 1 ermäßigt, solange die Wartezeit auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt ist und das Bruttoeinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt nicht höher ist als 130 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. 2Die Ermäßigung wird in folgender Höhe gewährt:
    1. Mitglieder, deren Bruttoeinkommen bzw. Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, werden beitragsfrei geführt,
    2. Mitglieder, deren Bruttoeinkommen bzw. Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, zahlen einen Beitrag, der sich nach §§ 157, 159 SGB VI ergibt, wenn als Bruttoarbeitsentgelt der über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommensanteil berücksichtigt wird, jedoch nicht mehr als zwei Zehntel des Höchstbeitrages gemäß §§ 157-160 SGB VI.
  3. Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit besondere Versorgungsbeiträge in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Rehabilitationsträger zu gewähren sind.
  4. Mitglieder, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen besonderen Versorgungsbeitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 158, 160 SGB VI.
  5. 1Mitglieder, die nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen besonderen Versorgungsbeitrag in Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch einen Beitrag in Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. 2Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst und den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz.
  6. 1Mitglieder, die gemäß § 10 Abs. 2 die freiwillige Mitgliedschaft erklärt haben und keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören, leisten einen Beitrag in Höhe von mindestens ein Zehntel des Höchstbeitrages gemäß §§ 157 – 160 SGB VI. 2Stattdessen können zu Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zwei bis zehn Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung (einkommensunabhängig) gewählt werden, jedoch höchstens der Beitragssatz des letzten Monats der Pflichtmitgliedschaft. 3Eine Änderung des Beitragssatzes ist anschließend nicht mehr zulässig.

§ 28 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 29 Beitragsverfahren

  1. Die Versorgungsbeiträge sind monatlich, und zwar bis zum 15. eines jeden Monats, zu entrichten; erstmalig in dem Monat, in dem der Kammerangehörige Mitglied des Versorgungswerkes wird.
  2. Zusätzliche Versorgungsbeiträge nach § 26 müssen innerhalb des laufenden Geschäftsjahres geleistet werden.
  3. 1Von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Versorgungsbeiträge länger als drei Wochen im Verzug sind, ist ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 Prozent der rückständigen Versorgungsbeiträge zu erheben. 2Bei Zahlungsverzug von länger als drei Monaten sind 10 Prozent Zinsen p. a. auf die rückständigen Versorgungsbeiträge ab Verzugsbeginn zu zahlen. 3Stundungszinsen können in Höhe der Verzugszinsen verlangt werden.
  4. Können die rückständigen Beiträge und Kosten nicht beigetrieben werden, hat das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seinen tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen entsprechen.
  5. Die eingehenden Beträge werden in der Reihenfolge Kosten, Säumniszuschläge, Zinsen und Hauptforderung verrechnet, ungeachtet einer anderweitigen Bestimmung des Mitgliedes.

§ 30 Erfüllungsort und Meldewesen

  1. Erfüllungsort für den Beitrag ist der Sitz des Versorgungswerkes.
  2. Für die An-, Um- und Abmeldung gilt die BRAO.

§ 31 Art der Zahlung des Versorgungsbeitrages

Der Versorgungsbeitrag gilt nur als geleistet, wenn er einem Bankkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben ist.

§ 32 Zweck und Verwendung der Mittel

  1. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zum Bestreiten der in dieser Satzung vorgesehenen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
  2. Das Vermögen des Versorgungswerkes ist, soweit es nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben bereitzuhalten ist, entsprechend den Bestimmungen des Niedersächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes (NVAG) in der jeweils gültigen Fassung und der dazu erlassenen Niedersächsischen Verordnung über die Versicherungsaufsicht über Versicherungsunternehmen und berufsständischen Versorgungswerke (Niedersächsische Versicherungsaufsichtsverordnung - NVAVO) anzulegen.
  3. 1Das Versorgungswerk hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch eine Sachverständige/einen Sachverständigen aufstellen zu lassen. 2Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuss, so ist dieser oder ein Teil davon einer gesondert auszuweisenden Rücklage zuzuführen. 3Diese Rücklage soll einen Mindestbetrag von 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung nicht unterschreiten und einen Höchstbetrag von 6 Prozent der Deckungsrückstellung nicht überschreiten. 4Bei der Ermittlung der Höhe der Rücklage sowie deren Inanspruchnahme sind die Risikolage des Versorgungswerks und die geltenden Solvabilitätsvorschriften zu berücksichtigen. 5Verbleibt nach Dotierung der Rücklage ein Überschuss, wird dieser der Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen zugeführt, der Beträge ausschließlich zur Verbesserung von Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen. 6Zur Deckung von Verlusten darf die Rücklage nur in Anspruch genommen werden, wenn die Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen verbraucht ist.
  4. 1Die Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages gemäß § 15 Abs. 2 sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungsmathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zulässt. 2Die Verbesserungen werden von der Vertreterversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  5. Die Anpassung der laufenden Renten erfolgt jährlich aufgrund der Bilanz durch Beschluss der Vertreterversammlung.

§ 33 Nachversicherung

  1. Wird ein Antrag auf Nachversicherung aufgrund der Bestimmungen des SGB VI bei dem Versorgungswerk gestellt, so führt es die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durch.
  2. Bei dem Versorgungswerk können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nachversichert werden, deren Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei dem Versorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, sofern sie das 45. Lebensjahr zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung nicht vollendet hatten.
  3. 1Der Antrag auf Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung zu stellen. 2Ist das nachzuversichernde Mitglied verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe oder dem Witwer zu. 3Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen.
  4. 1Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 25 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde. 2Die erhöhten Beiträge aus der Dynamisierung (§ 181 Abs. 4 SGB VI) bleiben bei Errechnung des persönlichen Beitragsquotienten unberücksichtigt. 3Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als freiwillige Mehrzahlung im Sinne von § 26 oder werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet.
  5. 1Die oder der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied kraft Gesetzes bei dem Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. 2Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen.

§ 34 Neufestsetzung

  1. Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erhobenen Rentenansprüchen, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder falsch festgestellt wurde, ist sie neu festzusetzen.
  2. Zuviel geleistete Beträge sind zurückzuzahlen.

§ 35 Abtretung und Pfändung

1Rentenansprüche können nicht abgetreten und nicht übertragen werden. 2Zahlungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Versorgungswerkes. 3§ 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I bleibt unberührt.

§ 36 Leistungsausschlüsse

  1. Wer sich absichtlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
  2. 1Liegen bei Eintritt in das Versorgungswerk die tatsächlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit vor, so entsteht kein Anspruch auf Leistung. 2Die gezahlten Beiträge werden erstattet. 3Das Mitglied scheidet mit der Feststellung der Berufsunfähigkeit aus dem Versorgungswerk aus.
  3. 1Bei Berufsunfähigkeit ruht das Wahlrecht nach § 25 Abs. 2. 2Während dieser Zeit ist die Fünfjahresfrist gehemmt.
  4. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes des Versorgungswerkes vorsätzlich herbeigeführt haben.

§ 37 Aufklärung

Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und Rentner über deren Rechte und Pflichten.

§ 38 Rechtsweg

Die Bescheide des Versorgungswerkes sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

§ 39 Eingetragene Lebenspartnerschaft

Im Sinne dieser Satzung steht die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleich.

§ 40 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchzuführen ist, gilt die Satzung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  1. 1Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen vom 30. November 1983 (Nds. Rpfl. 1983, S. 267), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Januar 2014 (Nds. Rpfl. 2014, S. 15 ff.), außer Kraft.
  2. Änderungen der Satzung treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft, sofern nicht ein früheres oder späteres Datum des Inkrafttretens beschlossen wird.

Anlage 1 zur Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen

Abschläge bei vorgezogener Altersrente

Rentenbeginn … Monate
vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Abschlag (%) Rentensatz (%)
1 0,425 99,575
2 0,85 99,15
3 1,275 98,725
4 1,7 98,3
5 2,125 97,875
6 2,55 97,45
7 2,975 97,025
8 3,4 96,6
9 3,825 96,175
10 4,25 95,75
11 4,675 95,325
12 5,1 94,9
13 5,49 94,51
14 5,88 94,12
15 6,27 93,73
16 6,66 93,34
17 7,05 92,95
18 7,44 92,56
19 7,83 92,17
20 8,22 91,78
21 8,61 91,39
22 9 91
23 9,39 90,61
24 9,78 90,22
25 10,14 89,86
26 10,5 89,5
27 10,86 89,14
28 11,22 88,78
29 11,58 88,42
30 11,94 88,06
31 12,3 87,7
32 12,66 87,34
33 13,02 86,98
34 13,38 86,62
35 13,74 86,26
36 14,1 85,9
37 14,45 85,55
38 14,8 85,2
39 15,15 84,85
40 15,5 84,5
41 15,85 84,15
42 16,2 83,8
43 16,55 83,45
44 16,9 83,1
45 17,25 82,75
46 17,6 82,4
47 17,95 82,05
48 18,3 81,7
49 18,625 81,375
50 18,95 81,05
51 19,275 80,725
52 19,6 80,4
53 19,925 80,075
54 20,25 79,75
55 20,575 79,425
56 20,9 79,1
57 21,225 78,775
58 21,55 78,45
59 21,875 78,125
60 22,2 77,8

Anlage 2 zur Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen

Zuschläge bei aufgeschobener Altersrente

Rentenauszahlungsbeginn … Monate
nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Zuschlag (%) Rentensatz (%)
1 0,485 100,485
2 0,97 100,97
3 1,455 101,455
4 1,94 101,94
5 2,425 102,425
6 2,91 102,91
7 3,395 103,395
8 3,88 103,88
9 4,365 104,365
10 4,85 104,85
11 5,335 105,335
12 5,82 105,82
13 6,335 106,335
14 6,85 106,85
15 7,365 107,365
16 7,88 107,88
17 8,395 108,395
18 8,91 108,91
19 9,425 109,425
20 9,94 109,94
21 10,455 110,455
22 10,97 110,97
23 11,485 111,485
24 12 112
25 12,585 112,585
26 13,17 113,17
27 13,755 113,755
28 14,34 114,34
29 14,925 114,925
30 15,51 115,51
31 16,095 116,095
32 16,68 116,68
33 17,265 117,265
34 17,85 117,85
35 18,435 118,435
36 19,02 119,02