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Das Versorgungswerk

Das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, dessen gesetzliche Aufgabe es seit 1982 ist, seinen Mitgliedern eine Alters- und  Berufsunfähigkeitsrente bzw. deren Angehörigen eine Hinterbliebenenrente zu gewähren.

Das Versorgungswerk

Mitglieder und Beiträge

Erfahren Sie hier mehr über die Mitgliedschaft und Beitragspflicht.

 

Mitglieder und Beiträge

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mitglieder, die den Rechtsanwaltsberuf im Angestelltenverhältnis ausüben, können sich aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen. Dieser Antrag ist ab dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch zu stellen.

elektronischer Antrag

Aktuelles

Die Leistungen des RVN in Zeiten steigender Inflation

Angesichts einer steigenden Inflationsrate muss jedem künftigen Leistungsbezieher des RVN bewusstwerden, dass die heute prognostizierte Altersrente durch einen möglichen Verlust der Kaufkraft real weniger wert sein wird. Insoweit empfiehlt es sich, rechtzeitig für eine angemessene und ggf. angepasste Absicherung im Alter Vorsorge zu leisten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es im RVN die Möglichkeit gibt, gem. § 26 der Satzung freiwillig zusätzliche Versorgungsbeiträge bis zu 50 % des persönlichen Pflichtbeitrages einzuzahlen. Zu den Auswirkungen auf die zukünftige Rentenhöhe können durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RVN auf Nachfrage individuelle Rentensimulationen erstellt werden.

Gleichzeitig häufen sich die Anfragen von aktuellen Leistungsbeziehern nach einer inflationsbedingten Anpassung ihrer Rente. Hierzu ist mitzuteilen, dass bereits in der ersten Rentenzahlung des RVN - wie auch in den folgenden Rentenzahlungen - eine Rendite in Höhe des Rechnungszinses eingerechnet ist. Der dauerhafte Rechnungszins des Versorgungswerkes beträgt aktuell 3,75 %. Dies führt auch im Vergleich zur Deutschen Rentenversicherung Bund zu einer entsprechend hohen Grundrente, die von Beginn der Zahlungen an eine auskömmliche finanzielle Grundversorgung der Rentnerinnen und Rentner ermöglicht.

Nachfolgende Dynamisierungen sind Erhöhungen, die noch über den Rechnungszins hinausgehen. Ob und ggf. in welcher Höhe eine solche Dynamisierung vorgenommen wird, entscheidet jedes Jahr die Vertreterversammlung des RVN. Die Entscheidung orientiert sich an den Geschäftsergebnissen, also der wirtschaftlichen Lage des RVN. Es kann nur zusätzlich das verteilt und in Dynamisierungen umgesetzt werden, was zur Verteilung im Ergebnistopf vorhanden ist. In den letzten Jahren waren diese Dynamisierungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase zugegebenermaßen recht überschaubar.

Während die Deutsche Rentenversicherung Bund allein im Jahr 2022 mit weit über 120 Milliarden Euro aus Steuermitteln subventioniert wurde, muss sich das RVN wie alle berufsständischen Versorgungseinrichtungen komplett selbst aus Beitragszahlungen und den daraus erwirtschafteten Kapitalerträgen finanzieren. Die Vertreterversammlung kann daher nur Dynamisierungen beschließen, sofern hierfür an den Kapitalmärkten ausreichend Erträge generiert wurden, wobei das bestehende Kapitalmarktumfeld (Inflationsrate, Lieferengpässe, Zinsanstieg, Krieg in Europa etc.) die Erzielung notwendiger Renditen erheblich erschwert. Für das Jahr 2023 konnte eine zusätzliche Dynamisierung der laufenden Renten um 0,5468 % vorgenommen werden.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

 

Im Dezember 2022 wurde die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als einkommensteuerpflichtige Einmalzahlung zur Auszahlung gebracht. Es handelte sich um eine vom Bund aus Steuermitteln finanzierte allgemeine Pauschale zur Tragung der stark erhöhten Energiekosten. Für die Rentnerinnen und Rentner war die Deutsche Rentenversicherung Bund beauftragt, die Auszahlung vorzunehmen.

 

Zu der Frage, ob die Versorgungsbezieher der berufsständischen Versorgungswerke ebenfalls anspruchsberechtigt sind, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, dass dies nicht der Fall ist. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern liege. Eine entsprechende landesgesetzliche Regelung ist derzeit in Niedersachsen nicht beabsichtigt. Nach aktuellem Stand kommen damit die Versorgungsbezieher des Rechtsanwaltsversorgungswerkes Niedersachsen nicht in den Genuss der Energiepreispauschale.  

 

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) als Dachverband der Versorgungswerke setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass diese Ungleichbehandlung beseitigt und die Energiepreispauschale auch für die Versorgungsbezieher der berufsständischen Versorgungseinrichtungen gewährt wird. Weitere Informationen hierzu können Sie der Internetseite der ABV (https://abv.de/aktuell-ii.html) entnehmen.

 

Sollte der Kreis der Begünstigten der Energiepreispauschale auf die Versorgungsbezieher der Versorgungswerke erweitert werden, werden wir unsere Mitglieder hierüber informieren.

Leistungen

Die Satzung gewährt einen Rechtsanspruch auf Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Sterbegeld, Hinterbliebenenrente, Erstattung oder Übertragung von Beiträgen und Kapitalabfindungen (§ 11 Abs. 1). Außerdem können gem. § 11 Abs. 2 Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden.

Leistungen