Mitgliedschaft

Nachversicherung

Bei dem Versorgungswerk können Rechtsanwälte nachversichert werden, deren Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei dem Versorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, sofern sie das 45. Lebensjahr zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung noch nicht vollendet hatten (§ 33 Abs. 2).

Von Bedeutung ist die Nachversicherung insbesondere für Rechtsanwälte, die im Staatsdienst waren (z. B. Referendare) und als Rechtsanwälte tätig werden. Dort erworbene Versorgungsanwartschaften können auf Antrag in das Versorgungswerk übertragen werden.

Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 25 (Regelpflichtbeitrag und persönlicher Pflichtbeitrag) rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde. Die erhöhten Beiträge aus der Dynamisierung (§ 181 Abs. 4 SGB VI) bleiben bei der Errechnung des persönlichen Beitragsquotienten unberücksichtigt. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als freiwillige Mehrzahlungen im Sinne des § 26 (zusätzliche Versorgungsbeiträge) oder werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet (§ 33 Abs. 4).

Der Nachversicherte gilt rückwirkend vom Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen (§ 33 Abs. 5).

Der Antrag auf Nachversicherung ist beim Versorgungswerk innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist das nachzuversichernde Mitglied verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen (§ 33 Abs. 3).

Im Übrigen wird auf § 186 SGB VI hingewiesen. Danach können Nachversicherungsanträge beim bisherigen Arbeitgeber nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.

In bestimmten Fällen kann die Nachversicherung dazu führen, dass sich das Rentenniveau absenkt, obwohl das Versorgungswerk durch die Nachversicherung zusätzliche Beiträge erhalten hat. Dies wäre ein widersprüchliches Ergebnis. § 15 Abs. 6 vermeidet dieses Ergebnis, indem das Mitglied durch die Nachversicherung niemals schlechter, höchstens besser gestellt wird.