§ 1 Einrichtung, Aufgabe

  1. Die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Niedersächsisches Versorgungswerk der Rechtsanwälte“ wird unter der Bezeichnung „ Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen“ fortgeführt. Ihren Sitz bestimmt die Satzung.
  2. Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.  Hinterbliebene sind auch hinterbliebene Lebenspartner.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören. Ausgenommen sind
    1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die
      1. im Zeitpunkt der Begründung ihrer Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen oder,
      2. wenn sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) und vor dem 31. Dezember 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachen geworden sind und bei Begründung dieser Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr vollendet hatten, am 31. Dezember 2018
      die in der Satzung vorgesehene Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine andere für die Gewährung von Altersrente (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1) in der Satzung vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllen können.
    2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) das 45. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Satzung kann vorsehen, dass
    1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine andere gleichwertige Versorgung nachweisen, ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft befreit werden,
    2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) und vor dem 31. Dezember 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen geworden sind und bei Begründung dieser Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr vollendet hatten, ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft befreit werden,
    3. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören, jedoch nach Absatz 1 Satz 2 nicht Mitglied sind, dem Versorgungswerk beitreten können,
    4. Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entfallen sind, die Mitgliedschaft behalten können.

§ 3 Organe

  1. Organe des Versorgungswerkes sind
    1. die Vertreterversammlung,
    2. der Vorstand.
  2. Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig.

§ 4 Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern des Versorgungswerkes. Die Mitglieder des Versorgungswerkes wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und die erforderliche Anzahl von Ersatzpersonen durch Briefwahl auf fünf Jahre. Das Nähere bestimmt die Satzung.
  2. Die Vertreterversammlung
    1. beschließt und ändert die Satzung,
    2. wählt die Mitglieder des Vorstandes und beruft diese ab,
    3. stellt den Jahresabschluss fest und entlastet den Vorstand und
    4. beschließt über die Bemessung der Versorgungsleistungen.
  3. Der Beschluss über den Erlass der Satzung und über ihre Änderung sowie über die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
  4. Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit unter Angabe des Beratungsgegenstands die Einberufung verlangen.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre gewählt. Ein Mitglied des Vorstandes darf nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerkes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Mitglieder des Vorstandes weiter.
  4. Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern, die Mitglieder des Versorgungswerkes sind, die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
  5. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.

§ 6 Beiträge

  1. Jedes Mitglied des Versorgungswerkes ist bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet (Pflichtbeiträge). Das Versorgungswerk setzt die Pflichtbeiträge durch Bescheid fest.
  2. Die Pflichtbeiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von dem beitragspflichtigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Satzung bestimmt die Höhe des Beitragssatzes und die Beitragsbemessungsgrenze unter Berücksichtigung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Satzung kann einen einkommensunabhängigen Mindestpflichtbeitrag bis zur Höhe von 10 Prozent des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung vorsehen.
  3. Die Satzung kann vorsehen, dass abweichend von Absatz 2 ein Regelpflichtbeitrag in Höhe eines Anteils des Höchstbeitrages in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen ist. ²Die Satzung kann auch vorsehen, dass das Mitglied sich zur Zahlung eines den Regelpflichtbeitrag übersteigenden persönlichen Pflichtbeitrages verpflichten kann. ³Auf Verlangen des Mitglieds ist anstelle des Regelpflichtbeitrages der Pflichtbeitrag nach Absatz 2 zu erheben.
  4. Beitragspflichtiges Einkommen ist das Einkommen aus anwaltlicher und notarieller Tätigkeit; die Satzung regelt die Einzelheiten. ²Die Satzung kann bestimmen, dass und in welcher Höhe Einkommen aus einer anderen juristischen Tätigkeit oder einer Tätigkeit, auf die sich nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs eine Befreiung von der Versicherungspflicht erstreckt, beitragspflichtiges Einkommen ist.
  5. Die Satzung kann vorsehen, dass Mitglieder, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 teilweise von der Mitgliedschaft befreit sind, ermäßigte Pflichtbeiträge leisten.
  6. Für freiwillige Mitglieder im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4, die keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören, kann die Satzung von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Bestimmungen treffen und dabei insbesondere festlegen, dass und in welcher Höhe auch Einkommen aus einer nichtjuristischen Tätigkeit beitragspflichtiges Einkommen ist.
  7. Die Satzung kann Säumniszuschläge sowie Stundungs- und Verzugszinsen vorsehen. ²Das Versorgungswerk setzt die Säumniszuschläge sowie die Stundungs- und Verzugszinsen durch Bescheid fest.
  8. Die Satzung kann bestimmen, dass die Mitglieder zur Erhöhung ihrer Versorgungsanwartschaft freiwillige Beiträge leisten können. ²Dabei können freiwillige Mitglieder im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4, die keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören, ausgenommen werden.
  9. Die Satzung kann ergänzende Bestimmungen insbesondere über Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge treffen.

§ 6 a Auskunfts- und Nachweispflicht

Die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen haben dem Versorgungswerk auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Nachweise zu erbringen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerkes erforderlich sind.

§ 7 *) Leistungen des Versorgungswerkes

  1. Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
    1. Altersrente,
    2. Berufsunfähigkeitsrente,
    3. Hinterbliebenenrente,
    4. Erstattung der Beiträge oder ihre Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger,
    5. Kapitalabfindung für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft erlischt, sowie für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen durch die Satzung zu bestimmenden monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

      Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
  2. Die Satzung kann die Gewährung eines Sterbegeldes und von Zuschüssen für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.

*) Die Rechte und Pflichten nach § 7 entstehen jedoch erst am 1. Januar 1983.

§ 8 Verjährung

Die Ansprüche auf Leistungen nach § 7 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Die Verjährung wird auch durch einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Leistung gehemmt. Die Hemmung der Verjährung nach Satz 3 endet sechs Monate nach Bekanntgabe der schriftlichen Entscheidung über den Antrag.

§ 9 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen nach § 7 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 10 Inhalt der Satzung

Soweit die Verhältnisse des Versorgungswerkes nicht gesetzlich geregelt sind, trifft die Satzung ergänzende Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Zahlungsweise der Leistungen gemäß § 7 dieses Gesetzes sowie über die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs.

§ 11 Amtshilfe der Rechtsanwaltskammern

Die Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung mitzuteilen und die erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 11 a Datenübermittlung

(1) Verlangt eine öffentliche Stelle aufgrund gesetzlicher Befugnis von dem Versorgungswerk zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen Auskunft über

1.  die derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

2.  den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber

eines Mitglieds des Versorgungswerks, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. ²Das Versorgungswerk verweigert die Auskunft, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(2)  Das Versorgungswerk erhält für jede auf der Grundlage des Absatzes 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro. ²Abweichend von Satz 1 werden für Auskünfte an die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder sowie an die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes keine Gebühren erhoben.

§ 12 Aufsicht

  1. Das Versorgungswerk untersteht der Rechtsaufsicht des Justizministeriums.
  2. Beschlüsse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
  3. Die Satzung sowie jede Satzungsänderung sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde in der "Niedersächsischen Rechtspflege" zu veröffentlichen.
  4. Die Versicherungsaufsicht bleibt unberührt.

§ 13 Gesetzlicher Forderungsübergang

§ 86 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt entsprechend.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1982 in Kraft. Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 7 entstehen jedoch erst am 1. Januar 1983.

Hannover, den 14. März 1982.

Der Niedersächsische Ministerpräsident Albrecht
Der Niedersächsische Minister der Justiz Schwind