Mitgliedschaft

Pflichtmitgliedschaft

Es gilt der Grundsatz, wonach jeder im Bundesland Niedersachsen zugelassene Rechtsanwalt dem Versorgungswerk kraft Gesetzes angehört (Pflichtmitgliedschaft). Entscheidender Zeitpunkt für die Zulassung ist der Tag der Aushändigung der Zulassungsurkunde (§ 12 BRAO) bzw. für Syndikusanwälte der Eingang des Antrages auf Zulassung (§ 46a Abs. 4 Nr.2 BRAO).

Von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt der Begründung einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersrente gem. § 12 Abs. 4  S.1 der Satzung nicht erfüllen können oder die Regelaltersgrenze gem. § 12 Abs.1 der Satzung bereits erreicht haben.

Freiwillige Mitgliedschaft

Mitglieder, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen nicht mehr angehören, scheiden grundsätzlich aus dem Versorgungswerk aus.

Die Mitgliedschaft kann jedoch, soweit keine Beitragsrückstände bestehen, mit allen Rechten und Pflichten aufrechterhalten bleiben. Die Erklärung hierfür ist schriftlich binnen 6 Monaten nach Ausscheiden dem Versorgungswerk gegenüber abzugeben. Dieses Recht besteht unabhängig vom Alter.

Eine freiwillige Mitgliedschaft kann durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds beendet werden. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung dem Versorgungswerk zugeht.