Mitgliedschaft

Für Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, entfällt die Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Wiederheirat stattgefunden hat. Nach den Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 wird auf Antrag eine Kapitalabfindung gewährt. (§ 23 der Satzung)