Mitgliedschaft

Berufsunfähigkeitsrente

Eine Berufsunfähigkeitsrente wird nur an Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder gem. § 10 Abs. 2 der Satzung gewährt. Berufsunfähigkeitsrente erhält nur wer mindestens für einen Monat seinen Versorgungsbeitrag geleistet hat und infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig ist und deshalb seine berufliche Tätigkeit einstellt.

Eine Rente wegen eingeschränkter (teilweiser) Berufsunfähigkeit gewährt das Versorgungswerk nicht.

Die Berufsunfähigkeitsrente wird auf Antrag gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert (§ 14 Abs. 1). Voraussetzung ist, dass die gesamte berufliche Tätigkeit eingestellt sein muss, wofür die Rückgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ein gewichtiges Indiz ist.

Ferner kommt es darauf an, ob die Fähigkeit zur Berufsausübung noch besteht oder nicht.

Maßstab dieser Beurteilung ist nicht die Frage, ob eine Tätigkeit in selbständiger Praxis möglich ist, sondern auch, ob eine anwaltliche Angestelltentätigkeit (in einer Kanzlei, in einem Unternehmen oder in der Verwaltung) nicht mehr ausgeübt werden kann.

Die Situation am Arbeitsmarkt oder eine schwere Vermittelbarkeit für einen Arbeitsplatz müssen außer Betracht bleiben. Eine Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente kommt nicht in Betracht, wenn eine typische anwaltliche Berufstätigkeit möglich und eine entsprechende Stelle grundsätzlich am Arbeitsmarkt vorhanden ist.

Bei Mitgliedern, die nicht im Rechtsanwaltsberuf tätig sind, kommt es darauf an, ob sie diesen Beruf in Anbetracht ihrer Beeinträchtigung ausüben könnten.

Über die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat den Antrag schriftlich zu stellen und ein ärztliches Gutachten über den Eintritt der Berufsunfähigkeit beizufügen. Es sollte dem Gutachter das Informationsblatt über ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden, damit der Gutachter auf die spezifischen Fragen des Versorgungswerks eingehen kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente weichen von den Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab. Das Versorgungswerk kann zur Feststellung der Berufsunfähigkeit ein weiteres Gutachten eines von ihm zu bestimmenden ärztlichen Gutachters auf seine Kosten einholen.

Für den Fall, dass bereits eine vorgezogene Altersrente gem. § 12 Abs. 2 der Satzung beantragt werden kann, ist zu beachten, dass die Berufsunfähigkeitsrente auf die Höhe der vorgezogenen Altersrente begrenzt ist (vgl. § 14 Abs. 8 S. 3 der Satzung). Aus Kostengründen empfiehlt es sich daher, anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente die vorgezogene Altersrente zu beantragen.