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Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner
Im Dezember 2022 wurde die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € als einkommensteuerpflichtige Einmalzahlung zur Auszahlung gebracht. Es handelte sich um eine vom Bund aus Steuermitteln finanzierte allgemeine Pauschale zur Tragung der stark erhöhten Energiekosten. Für die Rentnerinnen und Rentner war die Deutsche Rentenversicherung Bund beauftragt, die Auszahlung vorzunehmen.
Zu der Frage, ob die Versorgungsbezieher der berufsständischen Versorgungswerke ebenfalls anspruchsberechtigt sind, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, dass dies nicht der Fall ist. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Regelungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern liege. Eine entsprechende landesgesetzliche Regelung ist derzeit in Niedersachsen nicht beabsichtigt. Nach aktuellem Stand kommen damit die Versorgungsbezieher des Rechtsanwaltsversorgungswerkes Niedersachsen nicht in den Genuss der Energiepreispauschale.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) als Dachverband der Versorgungswerke setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass diese Ungleichbehandlung beseitigt und die Energiepreispauschale auch für die Versorgungsbezieher der berufsständischen Versorgungseinrichtungen gewährt wird. Weitere Informationen hierzu können Sie der Internetseite der ABV (https://abv.de/aktuell-ii.html) entnehmen.
Sollte der Kreis der Begünstigten der Energiepreispauschale auf die Versorgungsbezieher der Versorgungswerke erweitert werden, werden wir unsere Mitglieder hierüber informieren.
Regelpflichtbeitrag ab Januar 2023
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2023 unverändert 18,6%, die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich neu auf 7.300,00 € monatlich. Dementsprechend beträgt der Regelpflichtbeitrag des RVN ab 01. Januar 2023 = 678,90 € (7.300,00 € *18,6% * 5/10).
Elektronisches Befreiungsverfahren
Ab dem 01.01.2023 kann ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nur noch elektronisch gestellt werden. Ein Antrag in Papierform ist dann nicht mehr möglich. Infoblatt
Hierzu werden wir Ihnen in Kürze weitere Informationen zur Verfügung stellen.
Bericht des RVN
Das RVN wird in den kommenden Mitteilungen der niedersächsischen Rechtsanwaltskammern einen aktuellen Bericht zur Lage des Versorgungswerkes veröffentlichen. Der Bericht kann hier
abgerufen werden.