Aktuelles

Änderung beim Zulassungsverfahren von Syndikusrechtsanwälten

Durch die Änderung des § 46 a der BRAO (beschlossen durch den Bundestag in seiner Sitzung am 23.03.2017, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 17.05.2017 – BGBl. I S. 1121) kann eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nunmehr rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung, frühestens ab Beginn der Tätigkeit erfolgen. 

Es empfiehlt sich für Syndikusrechtsanwälte daher, bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Zulassung frühzeitig zu stellen, damit bereits zum Tätigkeitsbeginn eine Zulassung erfolgen kann und damit einhergehend auch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend rückwirkend ausgesprochen werden kann. 

Der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (einzureichen bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer) sowie der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung können zeitgleich gestellt werden. Der Befreiungsantrag ist an das RVN zu richten; dieses leitet den Antrag dann an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.

 

Stand: 31. Mai 2017

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