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Aufhebung der 45-Jahresgrenze zum 31.12.2018

Durch Änderung des Grundlagengesetzes ist der Landesgesetzgeber dem mit § 231 Abs. 4 d Satz 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) ausgesprochenen Appell des Bundesgesetzgebers zur Abschaffung von Altersgrenzen für berufsständische Versorgungseinrichtungen gefolgt und hat zum 31.12.2018 die an die Vollendung des 45. Lebensjahres geknüpfte Altersgrenze für die Begründung der Pflichtmitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen aufgehoben. Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die im Zeitpunkt ihrer Zulassung die für den Bezug der Altersrente vorgesehene Mindestvoraussetzung (mind. fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate, § 12 Abs. 4 S. 1 der Satzung) nicht erfüllen können oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

Betroffen sind zunächst die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die künftig nach dem 45. Lebensjahr Mitglied einer niedersächsischen Rechtsanwaltskammer werden und die o.g. Voraussetzung für den Bezug einer Altersrente noch erreichen können.

Die Gesetzesänderung zum 31.12.2018 wird aber auch für diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte relevant, die am 31.12.2018 bereits Kammermitglied sind, aber wegen der bisherigen Altersgrenze kein Mitglied des Versorgungswerkes werden konnten. Können die o.g. Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente noch erfüllt werden, wird auch dieser Personenkreis zum 31.12.2018 Pflichtmitglied des Versorgungswerks.  Die hier betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben die Möglichkeit mit Einzahlungen eine Rentenanwartschaft aufzubauen oder sich gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung mit Stand zum 31.12.2018 auf Antrag vollständig von der Mitgliedschaft befreien zu lassen. Die Frist für diesen Antrag endet am 30.06.2019. Wenn bereits eine freiwillige Mitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht, sei für angestellt tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf die Regelung des § 231 Abs. 4d) SGB VI hingewiesen mit entsprechender fristgerechter Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von drei Monaten nach Aufhebung der Altersgrenze. Das Versorgungswerk wird die betroffenen Neumitglieder im Januar 2019 anschreiben und auf individuelle Fragen eingehen.

Stand: 21. Dezember 2018

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