Ab dem 1. Januar 2016 erhalten Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag diejenigen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt, die ansonsten an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären.