Mitgliedschaft

Überleitungen

Das Mitglied kann trotz Fortzugs aus dem Bereich der Rechtsanwaltskammern in Niedersachsen die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk aufrechterhalten (§ 10 Abs. 2). Das Mitglied bezahlt seine Beiträge weiterhin an das Versorgungswerk.

Die Aufrechterhaltung der freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Überleitungsverträge nicht geschlossen sind oder Leistungseinbußen hingenommen werden müssten.

Entfällt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk Niedersachsen und besteht in einem anderen Bundesland ein Versorgungswerk, welches durch ein Überleitungsabkommen mit dem Versorgungswerk Niedersachsens verbunden ist, so überträgt das Versorgungswerk Niedersachsen auf Antrag die entrichteten Versorgungsbeiträge auf die Versorgungseinrichtung des neuen Kammerbereichs.

Bei Mitgliedern, die ihre Mitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung beenden und Mitglied des Versorgungswerkes Niedersachsens wurden, können die dort entrichteten Beiträge auf Antrag übergeleitet werden. Für die Berechnung der Rentenanwartschaften gilt die Satzung des Versorgungswerks Niedersachsen, d. h. es wird so getan, als seien die Beiträge von Anbeginn an das Versorgungswerk Niedersachsen entrichtet worden.

Mit den Rechtsanwaltsversorgungswerken in den Bundesländern:

  • Baden-Württemberg
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

hat das Versorgungswerk Niedersachsen Überleitungsabkommen geschlossen. Sämtliche Überleitungsabkommen sehen vor, dass eine Überleitung nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Mitgliedes möglich ist.