| Satzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Stand 16.11.2009) |
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§ 1
Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben |
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§ 1 2. Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Versorgung nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren. Bekanntmachungen des Versorgungswerks erfolgen durch Veröffentlichung in den Mitteilungen des Versorgungswerks. Daneben werden die Bekanntmachungen in der Niedersächsischen Rechtspflege veröffentlicht. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Versorgungswerk die nach dieser Satzung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Organe des Versorgungswerks sind: 1. Die Vertreterversammlung besteht aus 30 dem Versorgungswerk angehörenden Mitgliedern. Die Mitglieder des Versorgungswerkes wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung und die erforderliche Anzahl von Ersatzpersonen durch Briefwahl auf fünf Jahre. Das Nähere bestimmt die zu erlassende Wahlordnung. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Vertreter ihr Amt bis zur Wahl neuer Vertreter weiter. Die Vertreter sind unabhängig. Ein Vertreter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden auf sein Mandat verzichten. 2. Die Vertreterversammlung wählt einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter. 3. Die Vertreterversammlung beschließt über 4. Änderungen der Satzung, Erlaß und Änderung der Wahlordnung sowie die Wahl und Abberufung des gesamten Verwaltungsausschusses oder einzelner seiner Mitglieder bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder der Vertreterversammlung. Im übrigen werden Beschlüsse der Vertreterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vertreter gefaßt. 5. Beschlüsse der Vertreterversammlung gem. Abs. 3 a), d), e) und f) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 6. Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Verwaltungsausschuß sowie sechs Mitglieder der Vertreterversammlung können unter Mitteilung der Tagesordnung jederzeit die Einberufung der Vertreterversammlung verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung nebst Vorlagen mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch einfachen Brief gegen Empfangsbekenntnis. 7. Scheidet ein Vertreter während seiner Amtszeit aus der Vertreterversammlung aus, tritt an seine Stelle für die Dauer seiner Amtszeit die Ersatzperson, die in dem Wahlbezirk des ausscheidenden Vertreters die höchste Stimmzahl auf sich vereinigt hat. Verwaltungsausschuß 1. Der Verwaltungsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, von denen vier Mitglieder des Versorgungswerkes sein müssen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. 2. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses werden auf fünf Jahre gewählt. Ein Mitglied des Verwaltungsausschusses darf nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. Der Verwaltungsausschuß kann zu seiner fachlichen Beratung sachkundige Personen nach Bedarf hinzuziehen. Er bestellt eine Geschäftsführung. 3. Der Verwaltungsausschuß führt die Geschäfte des Versorgungswerkes und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung. 4. Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses oder sein Stellvertreter vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. 5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger für die restliche Dauer der Amtszeit des Verwaltungsausschusses. 6. Der Verwaltungsausschuß ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen ausführlichen Geschäftsbericht mit Vermögensnachweis sowie Einnahme- und Ausgabenrechnung der Vertreterversammlung zur Prüfung vorzulegen. 7. Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluß der Vertreterversammlung geregelt. 8. Der Verwaltungsausschuß führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme durch den neu zu bestellenden Verwaltungsausschuß weiter. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder. Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwälte, die den Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg angehören oder beim Eintritt des Versorgungsfalles angehört haben. Ausgenommen sind 1. Rechtsanwälte, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern geworden sind,
b) Mitglieder, die aufgrund eines Anstellungsvertrages Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, c) Mitglieder, die eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Niedersachsen erwirkt hatten, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht, d) Mitglieder, die Rechtsanwälte ausschließlich im Angestelltenverhältnis sind und die keinen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherungspflicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen. 3. Über die Teilbefreiung von der Mitgliedschaft entscheidet der Verwaltungsausschuß. 4. Mitglieder, die von der Mitgliedschaft nach Abs. 1 Buchstabe b) - d) teilbefreit worden sind, zahlen den besonderen Versorgungsbeitrag gemäß § 26. § 9 Wer nach § 8 von der Mitgliedschaft teilbefreit ist, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsausschuß auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. Diese Verzichtserklärung kann nur angenommen werden, wenn eine vom Verwaltungsausschuß geforderte ärztliche Untersuchung auf eigene Kosten durchgeführt worden ist und der Antragsteller das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über die Wirksamkeit der Verzichtserklärung entscheidet der Verwaltungsausschuß aufgrund des Untersuchungsergebnisses. § 10 1. Aus dem Versorgungswerk scheiden Mitglieder aus, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen nicht mehr angehören. 2. Wer aus dem Versorgungswerk ausscheidet, ohne dass die Beiträge erstattet oder übertragen worden sind, kann die Mitgliedschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten. Die freiwillige Mitgliedschaft kann nur erklärt werden, soweit keine Beitragsrückstände bestehen. In Härtefällen kann der Verwaltungsausschuss Ausnahmen zulassen. Eine entsprechende schriftliche Willenserklärung ist binnen sechs Monaten nach Ausscheiden gegenüber dem Versorgungswerk abzugeben. Freiwillige Mitglieder, die keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören, zahlen den besonderen Versorgungsbeitrag gemäß § 26 Absatz 6. 3. Die freiwillige Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 endet:
b) durch schriftlichen Bescheid des Versorgungswerks, der nur im Falle des Zahlungsrückstandes mitmindestens drei Monatsbeiträgen zulässig ist. Er setzt voraus, dass das freiwillige Mitglied wegen eines Beitragsrückstands gemahnt wurde und der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung nicht nachgekommen ist. Die Mahnung muss auf die Rechtsfolge des Zahlungsrückstandes hinweisen. 4. Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft wird wirksam mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Erklärung nach Absatz 3 Buchst. a) zugegangen oder der Bescheid nach Absatz 3 Buchst. b) bestandskräftig geworden ist. § 11 1. Das Versorgungswerk gewährt seinen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung folgende Leistungen:
b) Berufsunfähigkeitsrente, c) Hinterbliebenenrente, d) Sterbegeld,
Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos. 2. Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit werden in dem in § 15 beschriebenen Umfang gewährt. 3. Mit der Entrichtung des ersten Beitrages gemäß § 30 dieser Satzung entstehen die Rechte auf Leistungen aus dem Versorgungswerk. Rentenbegründende und rentenerhöhende Beiträge können nicht mehr nach dem Tode des Mitgliedes oder dem Eintritt des Versorgungsfalles geleistet werden. § 32 Abs. 3 bleibt unberührt. 1. Jedes Mitglied des Versorgungswerks hat mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslange Altersrente. Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach dem 31.12.2011 begründet wird, kann die Altersrente frühestens vom vollendeten 62. Lebensjahr an gewährt werden. Die entsprechende Minderung der Rente ergibt sich aus der Anlage 1, welche dieser Satzung angefügt ist. Auf Antrag wird der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. In diesem Fall können von dem Mitglied nach Vollendung des 65. Lebensjahres keine Beiträge mehr geleistet werden. Die entsprechende Erhöhung der Rente ergibt sich aus der Anlage 2, welche dieser Satzung beigefügt ist. Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Versorgungsabgaben für mindestens 60 Monate. Die Abschläge bei vorgezogener Altersrente gemäß Anlage 1 der Satzung sowie die Zuschläge bei aufgeschobener Altersrente gemäß Anlage 2 der Satzung gelten rückwirkend seit Inkrafttreten der Satzung am 30.11.1983. 2. Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt anstelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe. 3. Die Altersrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil der Jahresrente darstellen, gezahlt. Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, und endet mit dem Monat, im dem dieser entfällt. 4. Sind nach schriftlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugs-berechtigten Personen vorhanden und bezog oder bezieht das Mitglied keine Berufsunfähigkeitsrente, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied auf Antrag einen Zuschlag in Höhe von 20 vom Hundert zu der festgesetzten Altersrente, beginnend mit dem Monat, in dem der Antrag beim Versorgungswerk eingeht. Der Zuschlag wird nicht gewährt, solange in Folge eines Versorgungsausgleichs die Anwartschaft im Versorgungswerk gemindert ist. Mit der Zahlung der ersten erhöhten Altersrente sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dauernd ausgeschlossen. 1. Werden Ehegatten geschieden, die beide Mitglieder des Versorgungswerkes sind, findet der interne Versorgungsausgleich durch Übertragung statt. Zur Durchführung des Ausgleichs werden die während der Ehezeit erworbenen Anrechte für jeden Ehegatten (Ehezeitanteile) ermittelt und verglichen. Der Ausgleichswert entspricht der Hälfte des während der Ehezeit erworbenen Anrechts jedes Ehegatten. 2. Ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht Mitglied des Versorgungswerkes, findet der interne Versorgungsausgleich statt, indem zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht auf Altersrente in Höhe des hälftigen Ehezeitanteiles begründet wird. Weitere Anrechte, insbesondere auf Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung, entstehen nicht. Als Ausgleich hierfür erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Erhöhung seines Anrechts auf Altersrente in Höhe von 9 %. Die Erhöhung entfällt, wenn der Ausgleichsberechtigte bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich das 60. Lebensjahr vollendet hat. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird nicht Mitglied des Versorgungswerkes. Das Recht, die Versorgung durch Beitragszahlung zu erhöhen, besteht nicht. Das Anrecht besteht unabhängig von einer fünfjährigen Mitgliedschaft und der Zahlung von Versorgungsabgaben für mindestens 60 Monate. Das Anrecht nimmt an der Wertentwicklung der Versorgung teil. 3. Der externe Versorgungsausgleich kann gemäß §§ 14ff. VersAusglG durchgeführt werden. 4. Vereinbarungen gemäß §§ 6-8 VersAusglG sind zulässig. 5. Ein Mitglied kann auf Antrag das durch den Versorgungsausgleich geminderte Anrecht wieder auffüllen, sofern nicht zwischenzeitlich der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsausschuss. Für ein monatliches Anrecht in Höhe des Rentensteigerungsbetrages ist dabei eine Zahlung in Höhe eines Jahresregelpflichtbetrages zu entrichten; dabei gelten die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zahlung.
Eine Berufsunfähigkeitsrente wird nur an Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 gewährt 2. Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann der Verwaltungsausschuss in begründeten Einzelfällen die Berufsunfähigkeitsrente von abweichenden Voraussetzungen ganz oder teilweise, auch zeitlich beschränkt, zuerkennen. Hierüber entscheidet die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses nach freiem Ermessen. 3. Der Anspruch auf Rentenzahlung beginnt mit dem Folgemonat der Einstellung der beruflichen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung der beruflichen Tätigkeit gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden. 4. Über die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente beschließt der Verwaltungsausschuss. Das Mitglied hat einen Antrag schriftlich zu stellen und ein ärztliches Gutachten über den Eintritt der Berufsunfähigkeit beizufügen. Das Versorgungswerk kann zur Feststellung der Berufsunfähigkeit ein weiteres Gutachten eines von ihm zu bestimmenden ärztlichen Gutachters auf seine Kosten einholen 5. Ein Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des Verwaltungsausschusses einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Die Kosten einer solchen Heilbehandlung übernimmt das Versorgungswerk, sofern eine gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht einer anderen Stelle nicht besteht.
Kommt das Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente beantragt oder erhält, der Aufforderung des Verwaltungs-ausschusses, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, nicht nach, kann der Verwaltungsausschuss ohne weitere Ermittlungen die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen oder einstellen. Die Berufsunfähigkeitsrente darf wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem das Mitglied auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. 6. Die Berufsunfähigkeitsrente endet In Fällen der Buchstaben a), d) und e) ist das Mitglied des Versorgungswerks verpflichtet, wieder 8. Die Berufsunfähigkeitsrente wird in monatlichen Beträgen, die den 12. Teil der Jahresrente darstellen, jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.
§ 14 1. Der Monatsbetrag der Alters- bzw. der Berufsunfähigkeitsrente ist das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. 2. Der Rentensteigerungsbetrag für Rentenfälle in den Wirtschaftsjahren 1983 und 1984 ist jeweils 42,12 DM; er wird für Rentenfälle nach 1984 jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses und der versicherungstechnischen Bilanz des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses festgesetzt. Der Beschluss ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bekanntzumachen. 3. Anzurechnende Versicherungsjahre sind
4. Bei Personen, die nach den Beendigungstatbeständen des § 10 aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind und bei denen das Recht auf Weiterversicherung nicht mehr besteht, erfolgt lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach a); im Fall einer Beitragserstattung bzw. Übertragung entfällt jegliche Leistung. 5. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt: Für jeden Monat, in dem Beitragspflicht bzw. Mitgliedschaft bestand, wird der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem Regelpflichtbeitrag nach § 24 Abs. 1, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen Beitragspflicht bzw. Mitgliedschaft bestand, geteilt. Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis aufvier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt. 6. Ergibt sich ohne Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen einer Nachversicherung ein höherer durchschnittlicher Beitragsquotient, als der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient nach Abs. 5, so erhöhen sich die Versicherungszeiten nach Abs. 3 Buchst. b) bis e) im Verhältnis dieses höheren durchschnittlichen Beitragsquotienten zu dem nach Abs. 5 errechneten durchschnittlichen Beitragsquotienten. 1. Einem Mitglied des Versorgungswerkes, bei dem Berufsunfähigkeit droht oder vorhanden ist, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuß zu den Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann. 2. Die Notwendigkeit und die Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme sind vom Antragsteller durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Versorgungswerk kann vor und während der Rehabilitationsmaßnahme eine zusätzliche Begutachtung auf seine Kosten verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen. 3. Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Antragsteller nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das Versorgungswerk nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. 4. Die Entscheidung über die Kostenbeteiligung und ihre Höhe trifft der Verwaltungsausschuß. 1. Hinterbliebenenrenten sind 2. Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hatte, bzw. Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog. Dies gilt nicht, wenn erhöhte Altersrente gemäß § 12 Abs. 4 gezahlt worden ist. 1. Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente, der Witwer eine Witwerrente. Wurde die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes geschlossen und bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente. 2. Wurde die Ehe vor Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen, so besteht kein Anspruch auf Witwen- rente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr angedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Hierüber entscheidet der Verwaltungsausschuss. § 18 1. Waisenrente bzw. Halbwaisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus wird die Waisenrente bzw. Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert, notfalls über das 27. Lebensjahr hinaus, soweit keine anderen Leistungsträger eintreten. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisenrente bzw. Halbwaisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist. 2. Waisenrente bzw. Halbwaisenrente nach Abs. 1 erhalten
a) eheliche Kinder, 3. Die Halbwaisenrente wird um 80 % desjenigen Betrages gekürzt, den das Kind als Bruttoaus- bildungsvergütung über 17,5 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. § 19 1. Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 v. H. der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte. 2. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 20 v. H., bei Vollwaisen 30 v. H. der Rente, die das verstorbene Mitglied bezog oder bezogen haben würde, wenn in diesem Zeitpunkt die Zahlung einer Berufsunfähigkeits- oder Altersrente begonnen hätte. 3. Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied des Versorgungswerks für tot erklärt wird. 4. Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgenden Monat gewährt und enden mit dem Sterbemonat des Hinterbliebenen bzw. mit dem Monat des Vollendens des betreffenden Lebensjahres. 5. Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen nicht höher sein, als das Mitglied Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente erhalten hätte. Ergibt die Summe der Hinterbliebenenrenten einen höheren Betrag, sind sie anteilig der Höhe nach zu kürzen. Beim Tode eines Mitgliedes des Versorgungswerkes wird an den hinterbliebenen Ehegatten ein Sterbegeld gezahlt. Wurde dauernd der Regelpflichtbeitrag gezahlt, so beträgt das Sterbegeld 770,00 €, bei geringerer oder erhöhter Versorgungsabgabe verändert sich der Betrag entsprechend. § 21 1. Erlischt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, ohne dass das bisherige Mitglied das Recht zur freiwilligen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen will, sind ihm auf Antrag 60 v. H. seiner bisher geleisteten bzw. nach Durchführung des Versorgungsausgleichs geänderten Versorgungsbeiträge zu erstatten, sofern die Wartezeit nach § 12 Abs. 1 noch nicht erfüllt ist. Die Erstattung erfolgt ohne Zinsen. Von der Erstattung sind Nachversicherungsbeiträge ausgeschlossen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr beginnend mit dem Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft im Versorgungswerk schriftlich zu stellen. Maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag bei dem Versorgungswerk eingeht. 2. Entfällt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk durch Fortzug aus dem Bereich der Rechtsanwaltskammern in Niedersachsen, werden die bisher bei dem Versorgungswerk entrichteten Versorgungsbeiträge auf die Versorgungseinrichtung des neuen Kammerbereiches übertragen. Ist ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden, sind die dem geänderten Anrecht entsprechenden Beiträge zu übertragen. Das Recht der freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk in Niedersachsen gemäß § 10 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Voraussetzung einer Übertragung ist, dass das Versorgungswerk in Niedersachsen mit der dortigen Versorgungseinrichtung entsprechende Verträge geschlossen hat. 3. Bei Rechtsanwälten, die aus einem anderen Kammerbereich zuziehen, in dem sie die Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besaßen, gelten für die Berechnung der Renten die Zeit der Mitgliedschaft und die übergeleiteten Versorgungsbeiträge in ihrer bisherigen Versorgungseinrichtung nach dieser Satzung. Voraussetzung einer Übertragung ist, dass das Versorgungswerk in Niedersachsen mit der dortigen Versorgungseinrichtung entsprechende Verträge geschlossen hat und die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Versorgungsbeiträge wirksam auf das Versorgungswerk in Niedersachsen übergeleitet werden. 4 Überleitungsverträge können vom Verwaltungsausschuss abgeschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Aufsichtsbehörde. 1. Für Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, entfällt die Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Wiederheirat stattgefunden hat. 2. Witwen oder Witwer, die wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung: a) bei Wiederheirat vor Vollendung des 35. Lebensjahres 60 ihrer zuletzt bezogenen Monatsrenten, 1. Hat eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet und wird diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente vom Ablauf des Monats, in dem die Ehe aufgelöst oder für nicht erklärt ist, wieder auf, wenn der Antrag spätestens 12 Monate nach der Auflösung oder der Nichtigkeitserklärung der Ehe gestellt ist und eine Kapitalabfindung nicht beantragt worden ist. 2. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf die Witwen- oder Witwerrente anzurechnen. 1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an das Versorgungswerk den Regelpflichtbeitrag zu entrichten. Der Regelpflichtbeitrag entspricht 5/10 des Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der §§ 157-160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung (Regelpflichtbeitrag). 2. Der Regelpflichtbeitrag kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Eintritt in das Versorgungswerk auf 5/6/7/8/9/10-Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung nach Abs. 1 verändert werden (persönlicher Pflichtbeitrag). Die Bestimmung des Beitragssatzes für den persönlichen Pflichtbeitrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk mit Wirkung für den auf den Zugang der Erklärung folgenden Monat. Der bei Ablauf der Dreijahresfrist zuletzt erklärte Beitragssatz gilt auch für den künftigen persönlichen Pflichtbeitrag. Eine Änderung des Beitragssatzes ist danach nicht mehr zulässig. 3. Angestellte Rechtsanwälte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, zahlen einen persönlichen Pflichtbeitrag in der Höhe, wie er sich aus §§ 157-160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ergibt. 4. Wird ein angestelltes Mitglied nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses selbständig tätig, so hat es den Regelpflichtbeitrag gemäß Abs. 1 zu entrichten. Die Wahlmöglichkeit des Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Eintritts in das Versorgungswerk der Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit tritt. 5. Freiwillige Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB VI) können auch vor Ablauf der Dreijahresfrist im Sinne des Abs. 2 durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Versorgungswerk den Beitragssatz für den persönlichen Pflichtbeitrag bestimmen. 6. Für Mitglieder, deren Bruttoeinkommen (die gesamten Einnahmen aus selbständiger anwaltlicher und notarieller Tätigkeit nach Abzug der Betriebsausgaben, jedoch ohne Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen) und Bruttoarbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erreicht, tritt für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB VI das jeweils nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen und Bruttoarbeitsentgelt.Unabhängig von der vorstehenden Regelung hat jedes Mitglied mindestens 1/10 des in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Höchstbeitrages zu entrichten (Mindestbeitrag). 7. Der Einkommensnachweis wird erbracht: a) durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt, vorläufigdurch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstigen geeigneten Nachweis, jeweils für das vorletzte Kalenderjahr. b) bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung. § 25 Es können zusätzliche Versorgungsbeiträge entrichtet werden. Diese dürfen 30 % des persönlichen Pflichtbeitrages (§ 24 Abs. 2 und 3) nicht übersteigen. § 26 1. Mitglieder, die gem. § 8 Abs. 1 b) - d) teilbefreit sind, leisten einen besonderen Versorgungsbeitrag in Höhe von 2/10 des Höchstbeitrages gem. §§ 157 - 160 SGB VI. Im übrigen gilt § 24 Abs. 5 Satzung entsprechend mit der Maßgabe, dass auch 3/10- oder 4/10-Beiträge gezahlt werden können. 2. Auf Antrag wird die besondere Versorgungsabgabe nach Abs. 1 ermäßigt, solange die Wartezeit auf Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt ist und das Bruttoeinkommen bzw. Bruttoarbeitsentgelt nicht höher ist als 130 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Ermäßigung wird in folgender Höhe gewährt: a) Mitglieder, deren Bruttoeinkommen bzw. Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, werden beitragsfrei geführt, b) Mitglieder, deren Bruttoeinkommen bzw. Bruttoarbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, zahlen eine Versorgungsabgabe, die sich nach §§157, 159 SGB VI ergibt, wenn als Bruttoarbeitsentgelt der über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommensanteil berücksichtigt wird, jedoch nicht mehr als 2/10 des Höchstbeitrages gem. §§ 157-160 SGB VI. 3. Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit besondere Versorgungsbeiträge in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Rehabilitationsträger zu gewähren sind. 4. Mitglieder, die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen besonderen Versorgungsbeitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. §§ 158, 160 SGB VI. 5. Mitglieder, die nicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen besonderen Versorgungsbeitrag in Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch einen Beitrag in Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst und den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz. 6. Mitglieder, die gem. § 10 Abs. 2 die freiwillige Mitgliedschaft erklärt haben und keiner Rechtsanwaltskammer mehr angehören, leisten einen Beitrag in Höhe von mindestens 1/10 des Höchstbeitrages gem. §§ 157 – 160 SGB VI. Statt dessen können zu Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zwei bis zehn Zehntel des jeweiligen Höchstbeitrags der allgemeinen Rentenversicherung (einkommensunabhängig) gewählt werden, jedoch höchstens der Beitragssatz des letzten Monats der Pflichtmitgliedschaft. Eine Änderung des Beitragssatzes ist anschließend nicht mehr zulässig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 1. Die Versorgungsbeiträge sind monatlich, und zwar bis zum 15. eines jeden Monats, zu entrichten; erstmalig in dem Monat, in dem der Kammerangehörige Mitglied des Versorgungswerkes wird. 2. Zusätzliche Versorgungsbeiträge nach § 25 müssen innerhalb des laufenden Geschäftsjahres geleistet werden. 3. Von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Versorgungsbeiträge länger als drei Wochen im Verzug sind, ist ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 v. H. der rückständigen Versorgungsbeiträge zu erheben. Bei Zahlungsverzug von länger als drei Monaten sind 10 % Zinsen p. a. auf die rückständigen Versorgungsbeiträge ab Verzugsbeginn zu zahlen. 4. Können die rückständigen Beiträge und Kosten nicht beigetrieben werden, hat das Mitglied nur Anspruch auf Leistungen, die seinen tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen entsprechen. 5. Die eingehenden Beträge werden in der Reihenfolge Kosten, Säumniszuschläge, Zinsen und Hauptforderung verrechnet ungeachtet einer anderweitigen Bestimmung des Mitgliedes § 29 1. Erfüllungsort für die Versorgungsabgabe ist der Sitz des Versorgungswerkes. § 30 Der Versorgungsbeitrag gilt nur als geleistet, wenn er einem Bankkonto des Versorgungswerkes gutgeschrieben ist. § 31 Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zum Bestreiten der in dieser Satzung vorgesehenen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden. Soweit das Vermögen nicht zum Bestreiten der laufenden Ausgaben, wie sie diese Satzung vorsieht, bereitzuhalten ist, ist es wie die Bestände des Deckungsstockes gem. § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hier zu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen. 3. Das Versorgungswerk hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen. Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuß, sind fünf vom Hundert davon einer besonderen Sicherheitsrücklage zuzuweisen, bis diese zweieinhalb vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuss fließt in die Gewinnrückstellung, der Beträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen. Die Sicherheitsrücklage darf nur zur Deckung von Verlusten und nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gewinnrückstellung verbraucht ist. Ergibt sich in der Bilanz eine Unterdeckung, so sind Maßnahmen vorzunehmen, die diese Unterdeckung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren beseitigen. 4. Die Erhöhung des Rentensteigerungssatzes gemäß § 14 Abs. 2 sowie jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungsmathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zuläßt. Die Verbesserungen werden von der Vertreterversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 5. Die Anpassung der laufenden Renten erfolgt jährlich aufgrund der Bilanz durch Beschluss der Vertreterversammlung. 1. Wird Antrag auf Nachversicherung aufgrund der Bestimmungen des SGB VI bei dem Versorgungswerk gestellt, so führt es die Nachversicherung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durch. 2. Bei dem Versorgungswerk können Rechtsanwälte nachversichert werden, deren Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei dem Versorgungswerk spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet war oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, sofern sie das 45. Lebensjahr zu Beginn der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung nicht vollendet hatten. 3. Der Antrag auf Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen. Ist das nachzuversichernde Mitglied verstorben, so steht das Antragsrecht der Witwe bzw. dem Witwer zu. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer nicht vorhanden, so können alle Waisen gemeinsam und, wenn auch keine Waisen vorhanden sind, jeder frühere Ehegatte den Antrag stellen. 4. Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge gemäß § 24 rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wurde. Die erhöhten Beiträge aus der Dynamisierung (§ 181 Abs. 4 SGB VI) bleiben bei Errechnung des persönlichen Beitragsquotienten unberücksichtigt. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als freiwillige Mehrzahlung im Sinne von § 25 oder werden auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet. 5. Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied kraft Gesetzes bei dem Versorgungswerk, wenn die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk erst innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird. Das Ruhen der Beitragspflicht und der Eintritt des Versorgungsfalles stehen der Nachversicherung nicht entgegen. 1. Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erhobenen Rentenansprüchen, daß eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder falsch festgestellt wurde, ist sie neu festzusetzen. 2. Zuviel geleistete Beträge sind zurückzuzahlen. Rentenansprüche können nicht abgetreten und nicht übertragen werden. Zahlungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Versorgungswerkes. § 54 Abs. 3 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch I bleibt unberührt. 1. Wer sich absichtlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente. 2. Liegen bei Eintritt in das Versorgungswerk die tatsächlichen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit vor, so entsteht kein Anspruch auf Leistung. Die gezahlten Beiträge werden erstattet. Das Mitglied scheidet mit der Feststellung der Berufsunfähigkeit aus dem Versorgungswerk aus. 3. Bei Berufsunfähigkeit ruht das Wahlrecht nach § 24 Abs. 2. Während dieser Zeit ist die Drei- Jahres-Frist gehemmt. 4. Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes des Versorgungswerkes vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Versorgungswerk obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und Rentner über deren Rechte und Pflichten. Die Bescheide des Versorgungswerkes sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. entfallen § 39 1. Auf Antrag werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung von der Mitgliedschaft befreit oder teilweise befreit.
2. Bei Inkrafttreten der Satzung werden Pflichtmitglieder des Versorgungswerks gemäß § 7 Satz 1 auf Antrag bis zu 1/10 des Höchstbeitrages der Angestelltenversicherung befreit, wenn der Versorgung dienende anderweitige gleichwertige Tatbestände am 31.05.1984 bestehen und der Befreiungstatbestand nach Grund und Höhe nachgewiesen wird. Als Befreiungstatbestände gelten insbesondere
3. Von Mitgliedern, die miteinander verheiratet sind und noch keine anderweitige Befreiungs-möglichkeit in Anspruch genommen haben, kann ein Mitglied auf Antrag bis auf 2/10 des Regelpflichtbeitrages nach § 24 Abs. 1 befreit werden. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Mitglieder, die von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind. 4. Mitglieder, die Rechtsanwälte ausschließlich im Angestelltenverhältnis sind und die keinen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen und die auch keinen Antrag nach Abs. 1 d) stellen, zahlen 2/10 des Höchstbeitrages gemäß §§ 157- 160 SGB VI. 5. Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich und innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen und Inkrafttreten der Satzung gestellt werden. Die Befreiungsmöglichkeiten bestehen nur in den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung. 6. Über die Befreiung und Teilbefreiung von der Mitgliedschaft entscheidet der Verwaltungsausschuß. 7. Wer nach den Absätzen 1 bis 3 auf seinen Antrag von der Mitgliedschaft befreit worden ist, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsausschuß auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. Diese Verzichtserklärung kann nur angenommen werden, wenn eine vom Verwaltungsausschuß geforderte ärztliche Untersuchung auf eigene Kosten durchgeführt worden ist und der Antragsteller das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über die Wirksamkeit der Verzichtserklärung entscheidet der Verwaltungsausschuß aufgrund des Untersuchungsergebnisses. Auch in diesem Fall gilt die Wahlmöglichkeit des § 24 Abs. 2, jedoch nur für die Dauer von 3 Jahren seit Inkrafttreten der Satzung. 8. Die Frist des § 24 Abs. 2 beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieser Satzung. § 40 1. Angehörige der Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle und Oldenburg, die nicht Mitglied des Versorgungswerkes nach § 7 sind und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Mitgliedschaft erwerben. Die Leistungsansprüche richten sich nach den §§ 11 ff., der Versorgungsbeitrag beträgt mindestens 3/10 und höchstens 5/10 des Höchstbeitrages nach §§ 157- 160 SGB VI. Zusätzliche Versorgungsabgaben nach § 25 können nicht entrichtet werden. 2. Die Mitgliedschaft kann nur in den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung begründet werden. Die Möglichkeiten einer Beitragserstattung auch für den Fall, dass die Wartezeit gemäß § 12 Abs. 1 bereits erfüllt ist, sind seit dem 01.01.2005 nicht mehr möglich. § 42 1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Versorgungsbeiträge beginnt mit Wirkung vom 1.1.1984. Mitglieder, die zum 31.12.1983 keinen Befreiungsantrag bzw. Teilbefreiungsantrag gestellt haben, entrichten ab 1.1.1984 die satzungsgemäßen Versorgungsbeiträge an das Versorgungswerk. 2. Mit Inkrafttreten der Satzung können Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder ihre Versorgungsbeiträge rückwirkend ab 1.1.1983 an das Versorgungswerk entrichten. § 42a Für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchzuführen ist, gilt die Satzung in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.
1. Diese Satzung tritt in ihrer am 30.11.1983 (Nds. Rpfl. 1983, S. 267) bekanntgemachten Fassung am 30.11.1983 und hinsichtlich ihrer am 15.01.1988 (Nds. Rpfl. 1988, S. 25), 07.12.1990 (Nds. Rpfl. 1991, S. 6) und 25.01.1993 (Nds. Rpfl. 1993, S. 48) bekannt gemachten Änderungen jeweils am Tage der Bekanntmachung in Kraft. 2. Änderungen der Satzung treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Abschläge bei vorgezogener Altersrente
Abschläge bei vorgezogener Altersrente
Zuschläge bei aufgeschobener Altersrente
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