Mitgliedschaft

Versorgungsausgleich (VAG)

Im Rahmen einer Ehescheidung wird vom Familiengericht der Versorgungsausgleich durchgeführt. Nach § 10 VersAusglG gilt der Grundsatz der internen Teilung. Das bedeutet, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten eine Anwartschaft begründet wird.
 
Die konkrete Umsetzung regelt § 13 der Satzung. Werden Ehegatten geschieden, die beide Mitglieder des Versorgungswerkes sind, findet der interne Versorgungsausgleich durch Verrechnung statt. Ist der ausgleichsberechtige Ehegatte nicht Mitglied des Versorgungswerkes, findet der interne Versorgungsausgleich statt, indem zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht auf Altersrente in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils begründet wird. Gleichzeitig wird das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend gekürzt.

Neben dem Anrecht auf Altersrente bestehen keine weiteren Anrechte für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, insbesondere auf Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Als Ausgleich hierfür erhält er eine Erhöhung seines Anrechts auf Altersrente in Höhe von 9 %. Die Erhöhung entfällt, wenn der Ausgleichsberechtigte bei Ehezeitende das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Das Mitglied kann auf Antrag das durch den Versorgungsausgleich geminderte Anrecht wieder auffüllen, sofern nicht zwischenzeitlich der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu stellen. Die Zahlung hat ebenfalls innerhalb dieser 5 Jahre zu erfolgen. Eine Wiederauffüllung in Teilbeträgen ist möglich, wobei eine Zahlung jährlich zugelassen wird. Unterschiedliche Auffüllungsbeträge sind möglich. Die Höhe des Wiederauffüllbetrags ist abhängig vom aktuellen Jahresregelpflichtbeitrag, so dass sich der Wert von Jahr zu Jahr verändern und steigen kann.