Mitgliedschaft

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Mitglieder, die den Rechtsanwaltsberuf im Angestelltenverhältnis ausüben, können sich aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI elektronisch befreien lassen.

Bitte nutzen Sie hierfür den folgenden aufgeführten Link:

--> Elektronischer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Voraussetzung für die Befreiung ist die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk. Sie ist grundsätzlich auf die Rechtsanwaltstätigkeit beschränkt. Die Befreiung wird seitens der DRV rückwirkend ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Tätigkeitsaufnahme bzw. Mitgliedschaftsbeginn gestellt wird, sonst ab dem Tag der Antragstellung. Dabei dürfen wir Sie bitten, zu beachten, dass es für eine rückwirkende Befreiung (bereits ab Beginn Ihrer Angestelltentätigkeit) unbedingt erforderlich ist, den Antrag innerhalb der ersten drei Monate ab Beginn Ihrer Tätigkeit elektronisch zu stellen. Anderenfalls besteht bis zum Antragseingang neben der Beitragszahlung an die Deutsche Rentenversicherung zusätzlich auch eine Beitragspflicht gegenüber dem Versorgungswerk.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Syndikusanwälte

Seit dem 01.01.2016 können Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Voraussetzung hierfür ist die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für die entsprechende Tätigkeit. Es gelten die Befreiungsvoraussetzungen/-fristen wie zuvor beschrieben; allerdings erfolgt die rückwirkende Befreiung frühestens ab erfolgter Zulassung bzw. Erstreckung der Syndikuszulassung.

Grundlegende Neuerung zum Befreiungsrecht

Befreiungsantrag bei jedem Beschäftigungswechsel

Das Bundessozialgericht hat mit drei Entscheidungen vom 31.10.2012 eine grundlegende Neuerung zum Befreiungsrecht getroffen. Mitglieder von Versorgungswerken müssen danach zukünftig bei jedem Beschäftigungswechsel zwingend einen neuen Antrag auf Befreiung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten elektronisch gestellt werden (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Sonst wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben, ist unerheblich.


Das Bundessozialgericht begrenzt also damit eine Befreiung nur noch auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit. Es ist insoweit einem sehr engen Wortlautverständnis des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI gefolgt und hat eine langjährig anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben. Wir raten daher, bei jedem Wechsel der Beschäftigung unverzüglich einen neuen Befreiungsantrag zu stellen.

Sofern der Antrag nicht fristgerecht innerhalb von drei Monaten nach Antritt der neuen Beschäftigung bei dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen eingeht, tritt eine Doppelversicherung ein. Dies führt zu einer Beitragspflicht beim Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen und zusätzlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

 

Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ihre Verwaltungspraxis der o.g. Rechtsprechung mittlerweile angepasst (nachzulesen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung:
„Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung“, Stand: 10.01.2014)

Für jede nach dem 31.10.2012 neu aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ist in der dreimonatigen Frist des § 6 Abs. 4 SGB VI ein eigenständiges Befreiungsverfahren durchführen. Als neu aufgenommen in diesem Sinne gilt sowohl jeder Arbeitgeberwechsel als auch jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber.

Bei anwaltlichen Arbeitgebern angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in der Vergangenheit für ihre klassische anwaltliche Tätigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Bund befreit worden waren und nach einem Arbeitsplatzwechsel vor dem 31.10.2012 weiterhin eine klassische anwaltliche Tätigkeit ausüben, gilt für die Dauer der aktuellen Beschäftigung Vertrauensschutz. Die einmal erteilte Befreiung wirkt für die aktuelle Beschäftigung fort. Es muss erst bei einem weiteren Wechsel der Beschäftigung ein
neuer Befreiungsantrag in der o.g. Frist gestellt werden.

Anders beurteilt werden die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in der Vergangenheit für die Ausübung einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit (insbes. Syndikusanwälte) befreit worden waren, sich aber durch einen Arbeitsplatzwechsel vor dem 31.10.2012 von dieser Tätigkeit gelöst haben. Liegt keine Befreiung für die aktuell ausgeführte Tätigkeit vor, ist dies durch Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zur nächsten Betriebsprüfung nachzuholen. Bejaht die Deutsche Rentenversicherung Bund das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, dann wird eine Befreiung ab dem Datum der Antragstellung ausgesprochen. Die Deutsche Rentenversicherung verzichtet jedoch für den rückstehenden Zeitraum aus dem Gesichtspunkt der Kontinuität des Versicherungsverhältnisses im berufsständischen Versorgungswerk auf Beitragsrückforderungen. Wird eine Befreiung nicht ausgesprochen, wird eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass für jede neu aufgenommene Beschäftigung (Arbeitgeberwechsel oder Tätigkeitsänderung) ab dem 31.10.2012 ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden muss. Liegt für die klassische anwaltliche Tätigkeit eine Befreiung vor und wurde in diesem Rahmen eine neue Beschäftigung vor dem 31.10.2012 aufgenommen, wirkt die alte Befreiung für die aktuelle Beschäftigung fort. Syndikusanwälte ohne Befreiung für die aktuell ausgeübte Beschäftigung müssen einen Befreiungsantrag für diese Tätigkeit stellen.

Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status

Wer als freier Mitarbeiter Zweifel an seinem sozialversicherungsrechtlichen Status hat, der sollte nach § 7 a SGB IV bei der DRV ein Anfrageverfahren einleiten, in dem der versicherungsrechtliche Status geklärt wird. Dieses Verfahren würde sowohl dem freien Mitarbeiter wie auch seinem Auftraggeber Rechtssicherheit vor rückwirkenden Beitragsforderungen der gesetzlichen Rentenversicherung bieten, falls im Rahmen einer späteren Arbeitgeberprüfung eine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung festgestellt würde. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die DRV ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

1. zustimmt und

2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Das letztgenannte Kriterium zur Absicherung der Altersvorsorge ist durch die Mitgliedschaft im Versorgungswerk erfüllt.

Wir machen Sie in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass wir als Ihr Versorgungswerk nur über die gesetzlichen Bestimmungen informieren können.